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Ein Recht zur Teilnahme an der Einschulungsfeier seines Kindes steht dem umgangs-, aber nicht sorgeberechtigten Elternteil dann nicht zu, wenn im Falle eines Aufeinandertreffens beider Elternteile der Austausch von Feindseligkeiten mit schlimmstenfalls traumatischen Folgen für das Kind ernsthaft zu befürchten sind.
Der 2. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken befasste sich als Familiensenat mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Elternteil die Teilnahme an der
Die beteiligten Kindeseltern sind getrenntlebende Eheleute; der Trennungskonflikt war schon Gegenstand mehrerer familiengerichtlicher Verfahren. Zuletzt hat das Amtsgericht - Familiengericht - Kaiserslautern die elterliche Sorge für beide Kinder auf die Kindesmutter übertragen und dem Kindesvater ein Umgangsrecht im Umfang von zwei Stunden wöchentlich unter Begleitung des Kinderschutzbundes zugesprochen. Sowohl im Sorgerechts- als auch im Umgangsverfahren hat der Kindesvater Beschwerden eingelegt, die vor dem 2. Zivilsenat anhängig sind. Beide Beschwerdeverfahren sind noch nicht abgeschlossen.
Während dieser Beschwerdeverfahren ist der Kindesvater mit dem Wunsch an die Kindesmutter herangetreten, an der
Mit einem am Freitag, den 27. August 2021 beim Oberlandesgericht eingegangenen Eilantrag beantragte der Kindesvater den Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der der Kindesmutter auferlegt wird, den Kindesvater an der
Der 2. Senat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken wies den Antrag mit Beschluss vom 30. August 2021 zurück. Zur Begründung führte der Senat aus, das Umgangsrecht nach § 1684 Abs.1 BGB beinhalte zwar regelmäßig auch das Recht zur Teilnahme an besonderen Ereignissen wie einer
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.09.2021
Quelle: Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken, ra-online (pm/pt)
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Dokument-Nr. 30781
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