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Ein Versorgungsausgleich ist wegen grober Unbilligkeit gemäß § 27 des Versorgungsausgleichsgesetzes (VersAusglG) nicht durchzuführen, wenn die Altersversorgung des ausgleichsberechtigten Ehegatten durch Einkünfte oder Vermögen uneingeschränkt abgesichert und der ausgleichspflichtige Ehegatte auf seine Rentenansprüche dringend angewiesen ist. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Zweibrücken hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Anlässlich einer Ehescheidung im Jahr 2008 beantragte der ausgleichspflichtige Ehemann den
Das Oberlandesgericht Zweibrücken bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts und wies daher die Beschwerde des Ehemanns zurück. Ein
Eine Kürzung oder
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.09.2017
Quelle: Oberlandesgericht Zweibrücken, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 24816
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