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Oberlandesgericht Zweibrücken, Beschluss vom 21.04.2021
2 UF 159/20 -

Erkennbarkeit des Trennungswillens spätestens mit Zugang des Verfahrens­kosten­hilfe­antrags für beabsichtigtes Scheidungsverfahren

Erkennbare Ablehnung zur Fortführung der Ehe

Für einen Ehegatten ist der Trennungswille des anderen Ehegatten spätestens zu dem Zeitpunkt erkennbar, wenn er vom Gericht den Verfahrens­kosten­hilfe­antrag zur beabsichtigten Scheidung erhält. Zu dem Zeitpunkt ist die Ablehnung zur Fortführung der Ehe erkennbar. Dies hat das Oberlandesgericht Zweibrücken entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Dezember 2019 hatte eine Ehefrau beim Amtsgericht Ludwigshafen die Scheidung beantragt. Sie gab dabei an, von Ihrem Ehemann seit Frühjahr 2018 getrennt zu sein. Seit Mai 2019 befand sich der Ehemann in Haft. Der Ehemann erhielt den Antrag im Dezember 2019 und bestritt die Trennung im Frühjahr 2018. Er führte an, dass die Ehefrau ihn vor Dezember 2019 zweimal in Haft besucht und ihn finanziell unterstützt habe. Zudem habe es noch intimen Kontakt gegeben.

Amtsgericht sprach Scheidung aus

Das Amtsgericht Ludwigshafen sprach die Scheidung aus. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Beschwerde des Ehemanns. Seiner Meinung nach sei das Trennungsjahr noch nicht abgelaufen.

Oberlandesgericht bejaht Ablauf des Trennungsjahrs

Das Oberlandesgericht Zweibrücken bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Seiner Auffassung nach sei jedenfalls im Verlauf des Beschwerdeverfahrens das Trennungsjahr abgelaufen. Vom Trennungswillen der Ehefrau habe der Ehemann spätestens mit Zugang des Scheidungsantrags zur Stellungnahme zum Verfahrenskostenhilfeantrag im Dezember 2019 Kenntnis erlangt. Nach Zugang des Antrags habe der Ehemann davon ausgehen müssen, dass die Ehefrau die eheliche Lebensgemeinschaft nicht weiter aufrechterhalten und geschieden werden wolle.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.06.2021
Quelle: Oberlandesgericht Zweibrücken, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein, Beschluss vom 03.09.2020
    [Aktenzeichen: 5c F 416/19]
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