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Für einen Ehegatten ist der Trennungswille des anderen Ehegatten spätestens zu dem Zeitpunkt erkennbar, wenn er vom Gericht den Verfahrenskostenhilfeantrag zur beabsichtigten Scheidung erhält. Zu dem Zeitpunkt ist die Ablehnung zur Fortführung der Ehe erkennbar. Dies hat das Oberlandesgericht Zweibrücken entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Dezember 2019 hatte eine Ehefrau beim Amtsgericht Ludwigshafen die Scheidung beantragt. Sie gab dabei an, von Ihrem Ehemann seit Frühjahr 2018 getrennt zu sein. Seit Mai 2019 befand sich der Ehemann in Haft. Der Ehemann erhielt den
Das Amtsgericht Ludwigshafen sprach die Scheidung aus. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Beschwerde des Ehemanns. Seiner Meinung nach sei das Trennungsjahr noch nicht abgelaufen.
Das Oberlandesgericht Zweibrücken bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Seiner Auffassung nach sei jedenfalls im Verlauf des Beschwerdeverfahrens das Trennungsjahr abgelaufen. Vom Trennungswillen der Ehefrau habe der Ehemann spätestens mit
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.06.2021
Quelle: Oberlandesgericht Zweibrücken, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 30456
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