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Oberlandesgericht Zweibrücken, Beschluss vom 12.11.2020
2 UF 139/20 -

Vor einem gerichtlichen Umgangsverfahren muss keine außergerichtliche Lösung mit Hilfe des Jugendamts versucht werden

Kein fehlendes Rechts­schutz­bedürfnis für Umgangsantrag

Vor Einleitung eines gerichtlichen Umgangsverfahrens muss nicht versucht werden, den Streit mit Hilfe des Jugendamts außergerichtlich zu lösen. Es fehlt in diesem Fall nicht das Rechts­schutz­bedürfnis für einen Umgangsantrag. Dies hat das Oberlandesgericht Zweibrücken entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall hatte das Amtsgericht Ludwigshafen im September 2020 den Umgangsantrag des Kindesvaters mit der Begründung zurückgewiesen, es fehle an einem Rechtsschutzbedürfnis für das gerichtliche Verfahren. Nach Ansicht des Gerichts hätte der Kindesvater zuvor versuchen müssen, mit Hilfe des Jugendamtes eine einvernehmliche Lösung zu finden. Der Kindesvater sah dies anders und legte daher gegen die Entscheidung Beschwerde ein.

Kein Erfordernis eines Lösungsversuchs mit Hilfe des Jugendamts

Das Oberlandesgericht Zweibrücken entschied zu Gunsten des Kindesvaters. Der Anspruch auf gerichtliche Klärung im Rahmen eines Umgangsverfahrens nach § 151 Nr. 2 FamFG, § 1684 Abs. 3 BGB sei nicht davon abhängig, dass der Kindesvater zuvor eine außergerichtliche Lösung unter Mithilfe des Jugendamts versucht. Die Zurückweisung des Antrags ohne weitere Sachaufklärung verstoße gegen die Im Umgangsverfahren bestehende Pflicht zur Amtsermittlung.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.12.2020
Quelle: Oberlandesgericht Zweibrücken, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein, Beschluss vom 18.09.2020
    [Aktenzeichen: 5c F 241/20]
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