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Vor Einleitung eines gerichtlichen Umgangsverfahrens muss nicht versucht werden, den Streit mit Hilfe des Jugendamts außergerichtlich zu lösen. Es fehlt in diesem Fall nicht das Rechtsschutzbedürfnis für einen Umgangsantrag. Dies hat das Oberlandesgericht Zweibrücken entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall hatte das Amtsgericht Ludwigshafen im September 2020 den
Das Oberlandesgericht Zweibrücken entschied zu Gunsten des Kindesvaters. Der Anspruch auf gerichtliche Klärung im Rahmen eines Umgangsverfahrens nach § 151 Nr. 2 FamFG, § 1684 Abs. 3 BGB sei nicht davon abhängig, dass der Kindesvater zuvor eine außergerichtliche Lösung unter Mithilfe des Jugendamts versucht. Die Zurückweisung des Antrags ohne weitere Sachaufklärung verstoße gegen die im
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.12.2020
Quelle: Oberlandesgericht Zweibrücken, ra-online (vt/rb)
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