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Ein volljähriges Kind, welches sich in Ausbildung befindet, muss zur Deckung seines Lebensbedarfs eigenes Vermögen einsetzen. Ein Anspruch auf Kindesunterhalt besteht dann nicht. Verbraucht das Kind das Vermögen unzulässig anderweitig, so wird es so behandelt, als ob noch Vermögen vorhanden wäre. Dies hat das Oberlandesgericht Zweibrücken entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine 20-jährige Frau machte im Jahr 2014 Unterhaltsansprüche gegen ihren Adoptivvater geltend. Sie studierte im Saarland Psychologie und besaß dort einen eigenen Haushalt. Da sich der Adoptivvater weigerte
Das Amtsgericht Landau (Pfalz) verneinte einen Unterhaltsanspruch des volljährigen Kindes. Das Gericht verwies auf das
Das Oberlandesgericht Zweibrücken bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts und wies daher die Beschwerde des Kindes zurück. Ihm stehe kein Anspruch auf
Das Kind sei nach Auffassung des Oberlandesgerichts nicht bedürftig. Denn bei pflichtgemäßer Verwendung seines Vermögens stünden ihm voraussichtlich für die gesamte Ausbildungszeit noch ausreichende eigene Mittel zur Deckung des Lebensbedarfs zur Verfügung. Die Übertragung des Vermögens auf die Mutter sei unterhaltsrechtlich nicht hinnehmbar. Eine Pflicht zur Zahlung habe nicht bestanden. Dienen Aufwendungen zur Finanzierung einer großzügigen Lebensgestaltung, seien die Eltern im Nachhinein nicht zu einem Rückgriff aus das
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.03.2018
Quelle: Oberlandesgericht Zweibrücken, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 25607
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