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Wird von der Personalienfeststellung durch Polizeibeamte anlässlich der Kontrolle einer Personenansammlung eine Audioaufnahme gefertigt, liegt die Annahme des Anfangsverdachts für ein gem. § 201 Abs. 1 Nr. 1 StGB strafbares Vergehen der Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes nahe. Das hat das Oberlandesgericht Zweibrücken entschieden.
Am frühen Morgen des 30.05.2020 führten Polizeibeamte an der Fachhochschule in Kaiserslautern eine Kontrolle von ca. 15 bis 20 Personen durch. Unter den anwesenden Personen befand sich auch die Angeklagte mit Freunden. Während die Polizeibeamten die Personalien der noch anwesenden Personen feststellten, filmte die Angeklagte den Polizeieinsatz mit ihrem
Das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken hat die Revision der Angeklagten als unbegründet verworfen. Der Senat hat ausgeführt, eine Strafbarkeit nach § 113 StGB wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte setze voraus, dass die Diensthandlung, gegen die Widerstand geleistet werde, rechtmäßig sei. Diese Diensthandlung sei hier die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.08.2022
Quelle: Oberlandesgericht Zweibrücken, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 32099
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