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Oberlandesgericht Zweibrücken, Urteil vom 27.01.2021
1 U 63/19 -

Verzögerte Ausfahrt aus Waschstraße begründet Halterhaftung

Erhebliches Mitverschulden wegen Bremsvorgangs innerhalb der Waschstraße

Kommt es zu einer Fahrzeug­beschädigung, weil ein Fahrzeug erst verzögert aus der Waschstraße fährt und der Fahrer des nachfolgenden Fahrzeugs daher bremst, haftet dafür der Halter des mit Verzögerung aus der Waschstraße gefahrenen Fahrzeugs gemäß § 7 StVG. Jedoch trifft dem Fahrer des nachfolgenden Fahrzeugs wegen des Bremsvorgangs ein erhebliches Mitverschulden. Dies hat das Oberlandesgericht Zweibrücken entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Dezember 2016 wurde ein Fahrzeug innerhalb einer Waschstraße in Rheinland-Pfalz beschädigt, weil dessen Fahrer die Bremse betätigte. Dadurch rutschte das Fahrzeug vom Transportband und wurde durch die Einrichtungen des Waschstraße beschädigt. Hintergrund des Bremsvorgangs war, dass das voraus befindliche Fahrzeug verzögert aus der Waschstraße fuhr. Der Fahre des beschädigten Fahrzeugs befürchtete einen Kollision. Zu der Verzögerung kam es, weil das voraus befindliche Fahrzeug nicht gleich beim ersten Startversuch ansprang. Der Fahrer des beschädigten Fahrzeugs klagte nachfolgend gegen den Halter des voraus befindlichen Fahrzeugs und dessen Haftpflichtversicherung auf Zahlung von Schadensersatz.

Landgericht wies Schadensersatzklage ab

Das Landgericht Kaiserslautern wies die Schadensersatzklage ab. Dagegen richtete sich die Berufung des Klägers.

Oberlandesgericht bejaht teilweise Halterhaftung wegen verzögertem Verlassen der Waschstraße

Das Oberlandesgericht Zweibrücken entschied zum Teil zu Gunsten des Klägers. Der Beklagte hafte als Halter seines Fahrzeugs für die Unfallfolgen gemäß § 7 StVG. Denn das Beklagtenfahrzeug habe sich zum Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses im Betrieb im Sinne der Vorschrift befunden. Zwar befinde sich ein Pkw, der mit ausgeschaltetem Motor auf dem Förderband einer automatischen Waschstraße transportiert wird, nicht in betreib. Sol lag der Fall hier aber nicht. Der Beklagte startete nach Beendigung des Waschvorgangs den Pkw, um mit Motorkraft aus der Waschstraße zu fahren. Damit seien aus Sicht des Gerichts die Gefahren nicht mehr von der Waschanlage oder vom automatisierten Transportvorgang ausgegangen, sondern nur vom Fahrer und dem Fahrzeug.

Erhebliches Mitverschulden wegen Bremsvorgangs

Dem Kläger sei aber ein erhebliches Mitverschulden anzulasten, so das Oberlandesgericht weiter. Dem Kläger hätte klar sein müssen, dass ein Abbremsen des Pkw in der Waschstraße zu unterlassen ist. Das sei nicht nur allseits bekannt, sondern darauf sei durch entsprechende Warnhinweise in der Waschanlage ausdrücklich und eindeutig hingewiesen worden. Das Gericht wertet die Höhe des Mitverschuldensanteils mit 70 %.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.03.2021
Quelle: Oberlandesgericht Zweibrücken, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Landgericht Kaiserslautern, Urteil vom 05.02.2019
    [Aktenzeichen: 3 O 335/17]
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