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Oberlandesgericht Zweibrücken, Beschluss vom 03.02.2022
1 OWi 2 SsBs 113/21 -

Angaben des Betroffenen zur Anlass der Fahrt kann für bedingt vorsätzliche Ge­schwindig­keits­über­schreitung sprechen

Betroffener gab an möglicherweise nicht die notwendige Sorgfalt für die Beschränkung aufgebracht zu haben

Gibt der Betroffene einer Ge­schwindig­keits­über­schreitung an, wegen eines vermeintlichen Notfalls möglicherweise nicht die notwendige Sorgfalt für die Ge­schwindig­keits­beschränkung aufgebracht zu haben, spricht dies für einen bedingt vorsätzlichen Ge­schwindig­keits­verstoß. Dies hat das Oberlandesgericht Zweibrücken entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: An einem Tag im Februar 2021 wurde ein Autofahrer dabei ertappt, wie er auf einer Bundesstraße in der Gemeinde Kaiserslautern die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 43 km/h überschritten hatte. Er gab dazu an, wegen eines Notfalls "möglicherweise nicht die notwendige Sorgfalt für die Beschränkung aufgebracht" zu haben. Der Betroffene hielt Pferde und befürchtete aufgrund des Anschlagens des Alarmsystem der elektrischen Einfriedung der Koppel, dass sich eines der Pferde in der stromführenden Schnur verwickelt habe und wiederholt mit Stromschlägen traktiert werde. Er gab zudem an, die Geschwindigkeitsbeschränkung nicht erkannt zu haben.

Amtsgericht sprach Verurteilung wegen fahrlässiger Geschwindigkeitsüberschreitung aus

Das Amtsgericht Kaiserslautern verurteilte den Betroffenen wegen einer fahrlässigen Geschwindigkeitsüberschreitung außerhalb geschlossener Ortschaften zu einer Geldbuße von 320 €. Dagegen richtete sich die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft. Diese sah ein vorsätzliches Handeln als gegeben an.

Oberlandesgericht hielt Vorsatz für gegeben

Das Oberlandesgericht Zweibrücken entschied zu Gunsten der Staatsanwaltschaft. Die Einlassung des Betroffenen er habe die Geschwindigkeitsbeschränkung nicht erkannt sei unbeachtlich. Grundsätzlich dürfe davon ausgegangen werden, dass Verkehrsschilder wahrgenommen werden. Oberhalb einer Grenze von 40 % der zulässigen Höchstgeschwindigkeit sei zudem regelmäßig davon auszugehen, dass dem Fahrer die Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit nicht verborgen geblieben sein kann. Zwar könne diese Indizwirkung vom Betroffenen entkräftet werden. Dies sei hier aber, insbesondere angesichts der Einlassungen des Betroffenen, nicht gelungen.

Bewusstes in Kauf nehmen einer Geschwindigkeitsüberschreitung

Es hätte sich dem Amtsgericht aufdrängen müssen, so das Oberlandesgericht, dass der Betroffene in einer vermeintlichen Notsituation bewusst eine Geschwindigkeitsüberschreitung um des schnellen Fortkommens willen in Kauf genommen und somit bedingt vorsätzlich gehandelt zu haben. Angesichts der Einlassungen des Betroffenen zur Anlass der Fahrt, hätte das Amtsgericht die Behauptung des Betroffenen zur fehlenden Kenntnisnahme der Geschwindigkeitsbeschränkung nicht ungeprüft übernehmen dürfen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.03.2022
Quelle: Oberlandesgericht Zweibrücken, ra-online (vt/rb)

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