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Gibt der Betroffene einer Geschwindigkeitsüberschreitung an, wegen eines vermeintlichen Notfalls möglicherweise nicht die notwendige Sorgfalt für die Geschwindigkeitsbeschränkung aufgebracht zu haben, spricht dies für einen bedingt vorsätzlichen Geschwindigkeitsverstoß. Dies hat das Oberlandesgericht Zweibrücken entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: An einem Tag im Februar 2021 wurde ein Autofahrer dabei ertappt, wie er auf einer Bundesstraße in der Gemeinde Kaiserslautern die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 43 km/h überschritten hatte. Er gab dazu an, wegen eines Notfalls "möglicherweise nicht die notwendige Sorgfalt für die Beschränkung aufgebracht" zu haben. Der Betroffene hielt Pferde und befürchtete aufgrund des Anschlagens des Alarmsystem der elektrischen Einfriedung der Koppel, dass sich eines der Pferde in der stromführenden Schnur verwickelt habe und wiederholt mit Stromschlägen traktiert werde. Er gab zudem an, die Geschwindigkeitsbeschränkung nicht erkannt zu haben.
Das Amtsgericht Kaiserslautern verurteilte den Betroffenen wegen einer fahrlässigen
Das Oberlandesgericht Zweibrücken entschied zu Gunsten der Staatsanwaltschaft. Die Einlassung des Betroffenen er habe die Geschwindigkeitsbeschränkung nicht erkannt sei unbeachtlich. Grundsätzlich dürfe davon ausgegangen werden, dass Verkehrsschilder wahrgenommen werden. Oberhalb einer Grenze von 40 % der zulässigen Höchstgeschwindigkeit sei zudem regelmäßig davon auszugehen, dass dem Fahrer die Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit nicht verborgen geblieben sein kann. Zwar könne diese Indizwirkung vom Betroffenen entkräftet werden. Dies sei hier aber, insbesondere angesichts der Einlassungen des Betroffenen, nicht gelungen.
Es hätte sich dem Amtsgericht aufdrängen müssen, so das Oberlandesgericht, dass der Betroffene in einer vermeintlichen Notsituation bewusst eine
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.03.2022
Quelle: Oberlandesgericht Zweibrücken, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 31531
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