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Das OLG Zweibrücken hat entschieden, dass Fehler bei der Reform der Straßenverkehrsordnung (StVO) Bußgelder für zu schnelles Fahren nicht unzulässig macht.
Das Amtsgericht Grünstadt hat einen Autofahrer aus Winnweiler zu einer
Der Betroffene machte beim Oberlandesgericht daraufhin geltend, die im Jahr 2020 geänderte StVO sei wegen eines Zitierfehlers des Verordnungsgebers nicht in Kraft getreten. Das Gericht müsse bei der Beurteilung einer Ordnungswidrigkeit wegen § 4 Abs. 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) berücksichtigen, ob ein vorher verbotenes Verhalten inzwischen nicht mehr oder milder zu bestrafen ist. Deshalb wirke sich der Fehler bei der StVO-Reform auch dann zu seinen Gunsten aus, wenn die Geschwindigkeitsübertretung schon vor der Gesetzesänderung begangen wurde. Weil es aus seiner Sicht keine gültige Bußgeldregelung mehr gebe, müsse er das
Das Pfälzischen Oberlandesgerichts hat die Rechtsbeschwerde zur Klärung dieser Frage zugelassen. Im Ergebnis hat er entschieden, dass es bei dem
Der Senat hat aber entschieden, dass damit weder die StVO noch der Bußgeldkatalog hinfällig werden. Stattdessen gelten die bisherigen Regelungen, nach denen auch der Beschwerdeführer verurteilt worden war, weiter. Es ist deshalb weiter zulässig, Geschwindigkeitsüberschreitungen mit Bußgeldern in der bisherigen Höhe zu ahnden.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.03.2021
Quelle: Oberlandesgericht Zweibrücke, ra-online (pm/ab)
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