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Allein eine feuchte Fahrbahn begründet keine "schlechten Wetterverhältnisse" gemäß Nr. 8.1 BKatV. Solche liegen vielmehr zum Beispiel bei Aquaplaning, Starkregen mit Sichtbehinderung und Lichtreflexen oder erheblichem Schneefall vor. Dies hat das Oberlandesgericht Zweibrücken entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: In einer Nacht im Oktober 2018 rutschte ein Motorradfahrer mit seinem Fahrzeug bei feuchter Fahrbahn weg und prallte gegen ein am Straßenrand stehendes Schild, das dadurch beschädigt wurde. Das Amtsgericht Pirmasens hat den Betroffenen deswegen wegen Fahrens mit nicht angepasster Geschwindigkeit bei schlechten Wetterverhältnissen (Nr. 8.1 BKatV), wodurch es zu einem Unfall verbunden mit einer Sachbeschädigung kam, zu einer Geldstrafe von 145 EUR verurteilt. Dagegen richtete sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen.
Das Oberlandesgericht Zweibrücken entschied zu Gunsten des Betroffen. Von "schlechten Wetterverhältnissen" im Sinne von Nr. 8.1 BKatV könne bei einer feuchten Fahrbahn nicht ausgegangen werden. Es sei vielmehr eine Wettersituation zu fordern, die zum einen von ihrer offensichtlichen Gefährlichkeit für ein sicheres Fahren mit den genannten Beispielen, Nebel und Glatteis, vergleichbar ist und zum anderen auch gemeinhin unter dem Begriff der schlechten Wetterverhältnisse fällt. Dies sei etwa bei Aquaplaning, Starkregen mit Sichtbehinderung und Lichtreflexen oder erheblichem Schneefall der Fall. Ein solches vergleichbares Wettergeschehen habe das Amtsgericht aber nicht festgestellt. Es müsse Feststellungen dazu treffen, ob und wenn ja welche schlechten Wetterverhältnisse im Tatzeitpunkt vorlagen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.01.2021
Quelle: Oberlandesgericht Zweibrücken, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 29777
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