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Das Oberlandesgericht Zweibrücken entschied, dass die Verurteilung in einer Bußgeldsache wegen fahrlässigen Überschreitens des Termins zur Vorführung eines Fahrzeuges zur Hauptuntersuchung einer Verurteilung wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis im öffentlichen Straßenverkehr nicht entgegensteht, auch wenn beide Taten zeitgleich verwirklicht werden und dasselbe Fahrzeug betreffen.
Der Angeklagte hatte im Dezember 2022 mit seinem PKW in Kaiserslautern am öffentlichen Straßenverkehr teilgenommen, obwohl er wusste, dass er nicht im Besitz der für das Führen eines Kraftfahrzeugs erforderlichen Fahrerlaubnis war. Bei einer Verkehrskontrolle wurde zudem festgestellt, dass der Angeklagte den Termin zur Vorführung seines Fahrzeuges zur Hauptuntersuchung überschritten hatte. Die Vorführungsfrist für das Fahrzeug war bereits im Februar 2022 verstrichen. Aufgrund dessen wurden sowohl ein
Auf die hiergegen gerichtete Revision der Staatsanwaltschaft hat das OLG Zweibrücken das Urteil aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Verhandlung an das AG zurückverwiesen. Das in der Bußgeldsache ergangene Urteil des AG Kaiserslautern stehe der Verfolgung des Vorwurfs des Fahrens ohne Fahrerlaubnis nicht entgegenstehe. Die Ausführungshandlungen der beiden Delikte deckten sich nicht einmal teilweise. Bei der
Eine innere Verknüpfung beider Handlungen, die über eine bloße punktuelle Gleichzeitigkeit hinausgehe, liege nicht vor. Das Unterlassen das Fahrzeug zur Hauptuntersuchung vorzuführen, sei auch dann mit Bußgeld bedroht, wenn der Halter mit dem Kraftfahrzeug nicht am Straßenverkehr teilnehme. Die Verwirklichung dieser
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.05.2024
Quelle: Oberlandesgericht Zweibrücken, ra-online (pm/ab)
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