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Das OLG Zweibrücken hat entschieden, dass das Überlassen von Betäubungsmittel nach § 29 a Abs. 1 Nr. 1 BtmG voraussetzt, dass der Täter zumindest konkludent sein Einverständnis mit dem Konsum des Minderjährigen zum Ausdruck bringt.
Der Angeklagte war im August 2018 am Rande des Dürkheimer Weinfestes mit dem Auszubildenden und zwei erwachsenen Arbeitskollegen nach Feierabend zusammengesessen. Bei dieser Gelegenheit fertigte der Angeklagte aus einem von ihm mitgebrachten Päckchen
Das Amtsgericht hat den Vorgesetzten eines 16-jährigen Auszubildenden wegen Überlassens von Betäubungsmitteln an eine Person unter 18 Jahren zum unmittelbaren Verbrauch zu einer Geldstrafe verurteilt. Dagegen legte der Angeklagte Revision ein.
Auf die Revision des Angeklagten hat das Oberlandesgericht das Urteil aufgehoben und die Sache an das Amtsgericht zurückverwiesen. Das =OLG hat beanstandet, dass sich das Amtsgericht nicht ausreichend mit dem Vorstellungsbild des Angeklagten im Vorfeld des Zugriffs durch den Minderjährigen auseinandergesetzt hat. Nach § 29 a Abs. 1 Nr. 1 BtMG steht es (unter anderem) unter Strafe, wenn ein Täter einem Minderjährigen Betäubungsmittel überlässt, damit dieser sie an Ort und Stelle konsumieren kann. Nach Auffassung des Strafsenats setzt das Tatbestandsmerkmal des Überlassens voraus, dass der Täter gegenüber dem Minderjährigen zumindest konkludent sein Einverständnis mit dessen Konsum zum Ausdruck bringt. Hierfür reicht es jedoch nicht aus, wenn der Täter den (Mit-)Konsum durch den Minderjährigen lediglich hätte verhindern können. Erforderlich ist vielmehr, dass der Täter zumindest mit einem Zugriff durch den Minderjährigen rechnet und diesen billigt. Entsprechende Ausführungen waren dem amtsgerichtlichen Urteil nicht zu entnehmen.
Das Amtsgericht wird nunmehr erneut über die Sache zu verhandeln und zu entscheiden haben. Der Strafsenat hat für die neue Hauptverhandlung darauf hingewiesen, dass sich der Angeklagte dort im Hinblick auf die Ermöglichung des Mitkonsums durch den erwachsenen Arbeitskollegen auch wegen unerlaubten Überlassens von Betäubungsmitteln zum unmittelbaren Verbrauch bzw. im Hinblick auf das von ihm mitgebrachte Päckchen
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.11.2020
Quelle: Oberlandesgericht Zweibrücken, ra-online (pm/aw)
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Dokument-Nr. 29501
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