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Der Fahrer eines Einsatzfahrzeugs der Feuerwehr muss trotz seiner Sonderrechte (Blaulicht und Martinshorn) die Vorfahrt anderer Verkehrsteilnehmer beachten. Fährt er daher bei Rot in eine Kreuzung ein, ohne sich vorher vergewissert zu haben, dass die übrigen Verkehrsteilnehmer sein Vorrecht anerkennen, und kommt es zu einem Unfall, so trifft dem Einsatzfahrer eine Mitschuld. Dies hat das Thüringer Oberlandesgericht entschieden.
Lesetipp - refrago:
In dem zugrunde liegenden Fall kam es auf einer
Das Thüringer Oberlandesgericht entschied zu Gunsten der Autofahrerin. Sie habe ein Anspruch auf Erstattung von 20 % ihres Schadens zugestanden. Denn dem Einsatzfahrer der Feuerwehr sei ein entsprechendes
Zunächst stellte das Oberlandesgericht fest, dass die Autofahrerin aufgrund der
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts sei dem Fahrer des Einsatzfahrzeuges ein
Der Fahrer eines Einsatzfahrzeuges müsse trotz Ausübung der Sonderrechte Rücksicht auf die anderen Verkehrsteilnehmer nehmen, so das Oberlandesgericht. Er müsse die öffentliche Sicherheit und Ordnung gebührend berücksichtigen. Ein aufgrund der Sonderechte bevorrechtigtes Fahrzeug dürfe also nur dann bei Rot in ein Kreuzungsbereich einfahren, wenn die übrigen Verkehrsteilnehmer freie Bahn geschaffen haben und wenn sich der Einsatzfahrer davon überzeugt hat, dass alle anderen Verkehrsteilnehmer ihn wahrgenommen sowie sich auf seine Absicht, die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.09.2015
Quelle: Oberlandesgericht Thüringen, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 21571
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