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Ist eine eheliche Lebensgemeinschaft aufgrund eines außergewöhnlich kurzen Zusammenlebens nicht entstanden, so kann die Durchführung des Versorgungsausgleichs wegen grober Unbilligkeit nach § 27 des Versorgungsausgleichsgesetzes (VersAusglG) ausgeschlossen sein. Ein Zusammenleben von zwei Jahren ist nicht als außergewöhnlich kurz einzustufen. Dies geht aus einer Entscheidung des Thüringer Oberlandesgerichts hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall wurde eine Ehe im März 2008 vom Amtsgericht Heilbad Heiligenstadt nach einer Ehezeit von weniger als drei Jahren geschieden. Da die Ehefrau die Durchführung des Versorgungsausgleichs beantragte, führte das Amtsgericht diesen trotz der kurzen Ehedauer durch. Der Ehemann war damit nicht einverstanden. Er hielt die Durchführung des Versorgungsausgleichs mit Blick auf die
Das Thüringer Oberlandesgericht bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts und wies daher die Beschwerde des Ehemanns zurück. Der
Ein
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.09.2017
Quelle: Thüringer Oberlandesgericht, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 24834
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