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Bei unwirksamen Zinsanpassungsklauseln der Bank und zu hohen Zinsberechnungen, hat der Bankkunde Anspruch auf eine Korrektur der Zinsberechnung für höchstens fünf Jahre. Dies hat Oberlandesgericht Stuttgart entschieden.
Im vorliegenden Fall verlangt die klagende Bank die teilweise Rückzahlung eines eingeräumten Kontokorrentkredits und einer darüber hinausgehenden Überziehung. Die Beklagte hat sich damit verteidigt, dass die Bank zu hohe
Die von der Bank verwandten Zinsanpassungsklauseln seien teilweise unwirksam, so das Oberlandesgericht. U.a. wurden zu hohe
Die Beklagte könne aber wegen der besonderen Umstände des Falles nur eine
Das Gericht hat ein Sachverständigengutachten eingeholt, welches das Kontokorrentverhältnis der Beklagten von 01.01.2002 bis 01.11.2006 nach bestimmten Vorgaben berechnet hat. Danach war der Sollsaldo zu Gunsten der Bank um etwas mehr als 10.000 € zu hoch. Weil die Bank nicht das gesamte Darlehen eingeklagt hatte, wurde das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Heilbronn im Ergebnis bestätigt und die Beklagte zur Rückzahlung des eingeklagten Darlehensbetrages verurteilt; die Widerklage wurde abgewiesen.
Ergänzende Hinweise:
§ 242 Leistung nach Treu und Glauben
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
§ 488 Abs. 1 BGB
Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuzahlen.
§ 307 BGB
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene
(2) Eine unangemessene
1. mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2. wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
§ 821 BGB
Wer ohne rechtlichen Grund eine Verbindlichkeit eingeht, kann die Erfüllung auch dann verweigern, wenn der Anspruch auf Befreiung von der Verbindlichkeit verjährt ist.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.05.2014
Quelle: Oberlandesgericht Stuttgart/ ra-online
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Dokument-Nr. 18257
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