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Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil vom 03.05.2012
7 U 182/11 -

Kauf einer Eigentumswohnung mitsamt Tief­garagen­stell­platz: Erforderliche 4 Fahrbewegungen sowie Einklappen eines Außenspiegels zum Ausparken begründet Mangelhaftigkeit des Stellplatzes

Fehlende Funktions­tauglich­keit des Stellplatzes rechtfertigt Minderung des Kaufpreises

Wer eine Eigentumswohnung mitsamt einem Tief­garagen­stell­platz kauft, kann erwarten, dass zum Ausparken aus dem Stellplatz keine 4 Fahrbewegungen sowie ein Einklappen eines Außenspiegels erforderlich sind. Ist dies dennoch der Fall liegt ein Mangel der Kaufsache vor, der eine Minderung des Kaufpreises rechtfertigt. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im März 2005 kaufte eine Frau eine noch zu bauende Eigentumswohnung nebst Tiefgaragenstellplatz. Aus statischen Gründen war es jedoch nachfolgend erforderlich eine Betonsäule am gekauften Stellplatz zu errichten. Die Käuferin sah aufgrund dessen eine Beeinträchtigung der Befahrbarkeit des Stellplatzes und weigerte sich den vollen Kaufpreis zu bezahlen. Da die Verkäuferin keine Nachteile durch die Betonsäule erkennen konnte, erhob sie Klage auf Zahlung des vollen Kaufpreises. Das Landgericht Stuttgart konnte ebenfalls keine Nachteile erkennen und gab der Klage statt. Dagegen legte die Käuferin Berufung ein.

Recht zur Kaufpreisminderung bestand

Das Oberlandesgericht Stuttgart entschied zu Gunsten der Käuferin. Sie sei berechtigt gewesen den Kaufpreis zu mindern (§ 638 Abs. 1). Der Tiefgaragenstellplatz sei mangelhaft gewesen, da er nicht die vereinbarte Beschaffenheit aufgewiesen habe (§ 633 Abs. 2 Satz 1 BGB). Die Beweisaufnahme habe gezeigt, dass unter Zuhilfenahme eines Einparksystems für das Einparken mindestens drei Fahrbewegungen (sprich ein Korrekturzug) und für das Ausparken mindestens vier Fahrbewegungen (sprich zwei Korrekturzüge) sowie das Einklappen eines Außenspiegels erforderlich waren.

4 Fahrbewegungen sowie Einklappen eines Außenspiegels für Ausparken unzumutbar

Nach Ansicht des Oberlandesgerichts entspreche es nicht den Anforderungen eines Tiefgaragenstellplatzes, wenn ein durchschnittlicher Autofahrer zum Ausparken mindestens zwei Korrekturzüge ausführen und einen Außenspiegel einklappen muss. Dabei sei zu berücksichtigen gewesen, dass dies den Einsatz einer Einparkhilfe erforderte. Ohne eine solche Hilfe seien mehr Korrekturzüge notwendig, um ein Zusammenstoß mit einem Hindernis zu vermeiden. Diese Bedingungen seien der Käuferin unzumutbar gewesen. Sie habe erwarten dürfen, dass der Stellplatz mit einem angemessenen PKW ohne besondere Schwierigkeiten befahrbar ist.

Vereinbarkeit des Stellplatzes mit den anerkannten Regeln der Technik unerheblich

Es sei zudem unerheblich gewesen, so das Oberlandesgericht weiter, ob der Stellplatz nach den anerkannten Regeln der Technik errichtet wurde. Denn die Mangelhaftigkeit habe sich bereits aus der fehlenden Funktionstauglichkeit des Stellplatzes ergeben. Die vereinbarte Funktionstauglichkeit werde unabhängig von den anerkannten Regeln der Technik geschuldet.

Errichtete Betonsäule stellte Mangel des Tiefgaragenstellplatzes dar

Darüber hinaus habe nach Ansicht des Oberlandesgerichts die unmittelbar neben dem Tiefgaragenstellplatz errichtete Betonsäule einen Mangel des Stellplatzes dargestellt. Denn die Parteien haben die Schaffung des Stellplatzes ohne Betonsäule vereinbart. Zudem habe sie ein psychisches und physisches Hindernis dargestellt.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.01.2014
Quelle: Oberlandesgericht Stuttgart, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Landgericht Stuttgart, Urteil vom 18.08.2011
    [Aktenzeichen: 25 O 56/07]
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