wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Oberlandesgericht Stuttgart, Beschluss vom 02.10.2006
6 U 8/06 -

Europäischer Gerichtshof muss Fragen zum Haustürwiderrufsrecht beantworten

Zum Verbraucherschutz und fremdfinanzierter Immobilienfondsbeteiligung

Die Klägerin war 1992 in ihrer Wohnung für eine fremdfinanzierte Immobilienfondsbeteiligung geworben worden. Der Darlehensvertrag enthielt zwar eine Belehrung über ein Widerrufsrecht, diese war jedoch fehlerhaft. 1998 hatte die Klägerin das Darlehen zurückbezahlt. Im Jahr 2002 widerrief sie den Darlehensvertrag und verlangt nunmehr die von ihr an die Bank gezahlten Beträge Zug um Zug gegen Übertragung der Fondsbeteiligung zurück. Ihre Schadensersatzforderung beläuft sich auf ca. 82.000 €.

Nach dem Wortlaut des damals gültigen Haustürwiderrufsgesetzes könnte die Klägerin keine Rückzahlung verlangen. Nach § 2 Abs. 1 S. 4 erlischt das Widerrufsrecht nämlich einen Monat nach beidseitiger vollständiger Erbringung der Leistungen aus dem Darlehensvertrag.

Das Oberlandesgericht Stuttgart hat Zweifel, ob diese Bestimmung mit europäischem Recht vereinbar ist. Der Europäische Gerichtshof hatte in der Heininger - Entscheidung im Jahre 2001 festgestellt, dass eine Befristung des Widerrufsrechts auf ein Jahr nach der Auszahlung des Darlehens europarechtswidrig wäre. Bei unterbliebener Belehrung steht nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofs den Verbrauchern ein unbefristetes Widerrufsrecht hinsichtlich aller in einer Haustürsituation abgeschlossener Darlehensverträge zu.

Für den vorliegenden Fall ist entscheidend, ob eine Befristung des Widerrufsrechts wenigstens an die Rückzahlung des Darlehens angeknüpft werden kann oder ob das Widerrufsrecht verwirkt werden kann. Der Senat hält es für denkbar, dass angesichts der Zeitspanne von 4 Jahren zwischen Rückzahlung des Darlehens und Widerruf des Vertrags das Widerrufsrecht der Klägerin verwirkt ist.

Über beide Fragen hat nunmehr der Europäische Gerichtshof zu entscheiden. Der Rechtsstreit der Klägerin wird solange ausgesetzt.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.10.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OLG Stuttgart vom 04.10.2006

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/OLG-Stuttgart_6-U-806_Europaeischer-Gerichtshof-muss-Fragen-zum-Haustuerwiderrufsrecht-beantworten~N3133

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 3133 Dokument-Nr. 3133

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.