kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH
Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.
Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.
Einem Strafgefangenen kann die Nutzung einer E-Zigarette im Haftraum untersagt werden, wenn die Justizvollzugsanstalt konkrete Missbrauchsrisiken benennt. Der Strafgefangene kann die Zulassung der E-Zigarette nicht mit dem Hinweis auf den Gesundheitsschutz verlangen, da die gesundheitlichen Risiken durch die Nutzung einer E-Zigarette nicht geklärt sind. Dies hat das Oberlandesgericht Stuttgart entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im November 2014 beantragte ein Strafgefangene bei der Justizvollzugsanstalt die Genehmigung einer E-Zigarette. Dieser Antrag wurde mit dem Hinweis auf eventuell bestehende Missbrauchsrisiken abgelehnt. Der Strafgefangene behauptete jedoch die E-Zigarette zum Abgewöhnen des Rauchens zu benötigen. Er ging daher gerichtlich gegen den Ablehnungsbescheid vor. Das Landgericht Ravensburg wies den Antrag auf Zulassung der E-Zigarette ebenfalls zurück. Dagegen richtete sich die Rechtsbeschwerde des Strafgefangenen.
Das Oberlandesgericht Stuttgart führte zum Fall zunächst aus, dass dem Strafgefangenen nicht nach § 25 Abs. 1 des Ersten Justizvollzugsgesetzbuches Baden-Württemberg (JVollzGB I BW) ein Anspruch auf Zulassung der E-Zigarette zugestanden habe. Nach dieser Vorschrift sei lediglich das
Die Vorschrift des § 25 Abs. 1 JVollzGB I BW sei auch nicht entsprechend anzuwenden, so das Oberlandesgericht weiter. Denn dies hätte vorausgesetzt, dass die
Nach Ansicht des Oberlandesgerichts habe sich ein Recht zum Besitz einer E-Zigarette nicht aus § 33 des Dritten Justizvollzugsgesetzbuches Baden-Württemberg (JVollzGB III BW) ergeben. Denn die
Das Oberlandesgericht verwies schließlich darauf, dass ein Strafgefangener ein Gegenstand zur Freizeitbeschäftigung, wie etwa eine E-Zigarette, besitzen dürfe, wenn dadurch nicht die Sicherheit oder Ordnung der Justizvollzugsanstalt gefährdet werde (§ 58 Abs. 2 Nr. 2 JVollzGB III BW). Die Justizvollzugsanstalt müsse das von dem Gegenstand ausgehende Gefahrenpotential sowie das Ausmaß eines eventuell notwendig werdenden zusätzlichen Kontrollaufwands prüfen. Dem sei die Justizvollzugsanstalt jedoch nicht nachgekommen. Es sei nicht näher begründet worden, welche Missbrauchsrisiken mit der
Im Rahmen der Prüfung der Genehmigung von Freizeitgegenständen müssen zwar auch die gesundheitlichen Interessen der Strafgefangenen berücksichtigt werden. Da jedoch die gesundheitlichen Nutzen einer E-Zigarette ungeklärt seien, könne sich der Strafgefangene nicht auf gesundheitliche Belange stützen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.10.2015
Quelle: Oberlandesgericht Stuttgart, ra-online (vt/rb)
Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/OLG-Stuttgart_4-Ws-47214-V_Nutzung-einer-E-Zigarette-durch-Strafgefangenen-kann-aufgrund-Missbrauchsgefahr-untersagt-werden~N21715
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.
Dokument-Nr. 21715
kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH
Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.
Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.