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Begeht der Nutzer eines Social-Network-Portals eine Urheberrechtsverletzung, weil er ein Foto unberechtigt im Rahmen eines Blog-Eintrags veröffentlicht, so haftet dafür grundsätzlich nicht der Protalbetreiber. Denn dieser ist nicht verpflichtet, die Beiträge seiner Nutzer auf Rechtsverstöße hin zu überprüfen. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall veröffentlichte im Februar 2012 der Nutzer eines Social-Network-Portals ohne Zustimmung des Fotografen eines seiner
Das Oberlandesgericht Stuttgart bestätigte die erstinstanzliche Entscheidung. Denn dem Fotografen habe zunächst kein Unterlassungsanspruch gegenüber der Betreiberin des Social-Network-Portals zugestanden.
Die Portalbetreiberin habe nicht als Täterin der
Das Oberlandesgericht verneinte zudem eine Störerhaftung. Denn ein
Die Portalbetreiberin habe nach Ansicht des Oberlandesgerichts keine Prüfungspflichten getroffen. Denn der Betreiber eines Blogs sei nicht verpflichtet, die von den Nutzern bzw. Mitgliedern des Blogs veröffentlichten Beiträge auf mögliche Rechtsverletzungen zu überprüfen. Vielmehr sei er erst dann zur Prüfung verpflichtet, wenn er Kenntnis von der Rechtsverletzung erlangt. Daher werde er erst dann
Aus den genannten Gründen habe darüber hinaus auch nicht der Anspruch auf
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.02.2014
Quelle: Oberlandesgericht Stuttgart, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 17698
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