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Fallen bei einem Sturm der Stärke 13 Dachziegel herunter, so spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass das Dach mangelhaft errichtet oder unterhalten wurde. Ein Grundstückseigentümer muss auch mit erheblichen Sturmstärken rechnen und damit für Vorsorge für die Festigkeit der Gebäudeteile sorgen. Dies hat das Oberlandesgericht Stuttgart entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Während eines Sturms mit Windgeschwindigkeiten bis zu 100 km/h (Windstärke: 10) im März 2015 wurde ein vor dem Eingang einer Evangelischen Kirche geparktes Fahrzeug von herabfallenden Dachziegeln beschädigt. Nachdem die
Das Landgericht Stuttgart gab der Klage statt. Die Beklagte hafte nach § 836 BGB, da sich infolge des Sturms Ziegel vom Dach der Kirche gelöst und das Fahrzeug beschädigt haben. Gegen diese Entscheidung legte die Beklagte Berufung ein.
Das Oberlandesgericht Stuttgart bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies daher die Berufung der Beklagten zurück. Der Klägerin stehe ein Anspruch auf Regress gemäß § 836 BGB zu.
Nach Ansicht des Oberlandesgerichts spreche das Ablösen von Dachziegeln infolge eines starken Sturms mit Windstärken von bis zu 13 im Rahmen des Anscheinsbeweises grundsätzlich für eine fehlerhafte Errichtung oder mangelhafte Unterhaltung des Daches. Der Unterhaltspflichtige müsse erhebliche Sturmstärken in seine Betrachtung mit einbeziehen und entsprechende Vorsorge für die Festigkeit der Gebäudeteile treffen. In der Regel sei daher der Anscheinsbeweis noch nicht dadurch erschüttert, wenn die Schadensursache eine besonders starke Sturmböe war. Nur bei außergewöhnlichen Naturereignissen, denen auch ein fehlerfrei errichtetes oder mit der erforderlichen Sorgfalt unterhaltenes Bauwerk nicht standhalten könne, lassen den Anscheinsbeweis entfallen. So lag der Fall hier aber nicht.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.04.2019
Quelle: Oberlandesgericht Stuttgart, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 27264
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