kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH
Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.
Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.
Der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart hat die Berufung der Betreiberin eines Frisiersalons gegen die Versagung von Entschädigungsansprüchen zurückgewiesen und damit eine Entscheidung des Landgerichts Heilbronn bestätigt.
Dem liegt zugrunde, dass der Frisiersalon der Klägerin im Landkreis Heilbronn aufgrund der sog. Coronaverordnung des Landes (CoronaVO) vom 23.03.2020 bis 04.05.2020 geschlossen war. Die Klägerin hatte 9.000,- € aus dem Soforthilfeprogramm des Landes Baden-Württemberg erhalten, die sie zurückzahlen muss. Sie verlangt daher mit der Berufung weiterhin von dem beklagten Land eine Entschädigung in Höhe von 8.000 €.
In diesem ersten entschiedenen von weiteren Entschädigungsverfahren, die beim u.a. für Staatshaftungsverfahren zuständigen 4. Zivilsenat des OLG Stuttgart anhängig sind, ging es sowohl um die Verhältnismäßigkeit der Betriebsschließung als auch um die Frage der rechtlichen Grundlage für einen Entschädigungsanspruch der Klägerin.
Der Senat lehnte zunächst zur Frage der Intentionen des Bundesgesetzgebers zu einzelnen Ermächtigungsnormen des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) eine Beweisaufnahme - etwa durch Vernehmung damaliger Kabinettsmitglieder - ab. Dabei handele es sich um rechtliche Einordnungen und juristische Tatsachen, die nicht dem Beweise zugänglich seien.
Auch in der Sache habe die Klägerin mangels entsprechender Anspruchsgrundlage keinen Erfolg: Die ergriffene Betriebsschließungsmaßnahme sei verhältnismäßig gewesen, wie es auch das Bundesverfassungsgericht in vergleichbarer Rechtsprechung festgestellt habe.
Ein Entschädigungsanspruch der Klägerin könne nicht auf § 56 IfSG gestützt werden, da nach dem Gesetzeswortlaut nur ein sog. Ausscheider, Ansteckungsverdächtiger oder sonstiger Träger von Krankheitserregern entschädigungsberechtigt ist. Darunter falle die Klägerin allein als sog. Kontaktmultiplikatorin nicht. Auch eine analoge Anwendung von § 56 Abs. 1 Satz 1 IfSG scheide aus, da es an einer planwidrigen Regelungslücke fehle und die Entschädigungsvorschriften nach §§ 56 ff IfSG abschließend seien.
Des Weiteren könne die Betreiberin des Frisiersalons ihren Anspruch nicht auf § 55 Polizeigesetz Baden-Württemberg (PolG BW) stützen, da diesem Entschädigungsanspruch eines sog. Nichtstörers die Sonderregelung des § 56 IfSG im Rahmen der Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten vorgehe. Dies gelte auch für den weiter von der Klägerin geltend gemachten Anspruch aus enteignendem Eingriff: Zwar könne unterstellt werden, dass mit der Betriebsschließung auch das unter dem Schutz des Art. 14 Grundgesetz stehende Recht der Klägerin an ihrem eingerichteten und ausgeübten Gewerbetreib betroffen war, allerdings seien auch die Regelungen des enteignenden Eingriffs subsidiär gegenüber den abschließenden Sonderregelungen im IfSG. Daher könne die Klägerin auch keine Entschädigung auf der Grundlage des Art. 14 GG verlangen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.02.2022
Quelle: Oberlandesgericht Stuttgart, ra-online (pm/pt)
Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/OLG-Stuttgart_4-U-28721_Friseursalon-kann-vom-Staat-keine-Entschaedigung-fuer-Ladenschliessung-wegen-Corona-verlangen~N31407
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.
Dokument-Nr. 31407
kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH
Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.
Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.