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Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil vom 21.01.2004
4 U 171/03 -

Versandhandelsunternehmen zur Verschaffung des in Werbebrief zugesagten Gewinns eines zweitürigen kirschroten Pkw Renault Twingo verpflichtet

Die Klägerin verlangt von der Beklagten, einem österreichischen Versandunternehmen, Übereignung und Überlassung eines Pkw Renault Twingo.

Sie erhielt im Juli 2001 eine „Gewinnzustellung“ von einer Firma, hinter der die in Wien ansässige Beklagte steht. Die Gewinnszustellung enthielt vier Gewinne: Ein Auto, eine Kücheneinrichtung, eine Mittelmeerkreuzfahrt für zwei Personen oder 10.000,00 DM in bar. Das Landgericht Ulm (Urteil vom 26.08.2003 - 4 O 553/02) hat die Beklagte zur Übereignung und Verschaffung des von der Klägerin ausgewählten Pkw verurteilt, weil angesichts des Gesamteindrucks der Gewinnmitteilung ein Auswahlrecht anzunehmen sei. Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten, die das Ziel der Abweisung des Hauptantrages verfolgt (um im Rahmen eines Anerkenntnisses zur Verschaffung der angeblich bereits gewonnenen Reise verurteilt zu werden, die von der Klägerin hilfsweise beantragt worden ist).

Mit seinem auf die mündliche Verhandlung vom 07. Januar 2004 ergangenen, am 21. Januar 2004 verkündeten Urteil hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts die Berufung des Versandunternehmens zurückgewiesen. Die Vorinstanz habe § 661 a BGB zu Recht angewendet, der folgenden Wortlaut hat:

§ 661 a Gewinnzusagen

Ein Unternehmer, der Gewinnzusagen oder vergleichbare Mitteilungen an Verbraucher sendet und durch die Gestaltung dieser Zusendungen den Eindruck erweckt, dass der Verbraucher einen Preis gewonnen hat, hat dem Verbraucher diesen Preis zu leisten.

Unter Hinweis auf Rechtsprechung und Literatur führt der Senat in den Gründen der Entscheidung aus, es komme für die Frage, ob eine Gewinnzusage gemacht worden sei, die den Eindruck erwecke, der Verbraucher habe einen Preis gewonnen, nicht darauf an, ob gerade der konkret angesprochene Verbraucher diesen Eindruck hatte oder haben durfte. Maßgeblich sei vielmehr der so genannte objektive Empfängerhorizont der angesprochenen Verkehrskreise. Es komme also darauf an, ob die Mitteilung objektiv geeignet sei, bei einem durchschnittlichen Verbraucher den Eindruck eines bereits gewonnenen Preises zu erwecken. Hierbei komme es auf den Wortlaut entsprechender Aussagen, vor allem auch auf die optische Gestaltung vom Standpunkt eines durchschnittlich aufmerksamen Verbrauchers an, z. B. auch auf eine hervorgehobene "Head-Line".

Mit der Gewinnmitteilung habe die Beklagte den Eindruck erweckt, die Klägerin habe einen der in der Gewinnanforderung aufgeführten vier Preise gewonnen und könne zwischen diesen Preisen selbst entscheiden und wählen, welcher der Gewinne und in welcher Ausführung dieser ihr zugestellt werden soll.

Dementsprechend sei in der Gewinnanforderung ausgeführt:

"Einen der folgenden Gewinne (AUTO - KÜCHE - 4 TAGE MITTELMEER-KREUZFAHRT FÜR 2 PERSONEN - DM 10.000,00 - IN BAR!) habe ich auf jeden Fall 100 prozentig gewonnen. Ich bevorzuge aber folgenden Gewinn in folgender Ausführung (für Ihre Auswertung kreuze ich so Ä an!)." Aus der Sicht des Verbrauchers mache es keinen Sinn, dass ihm andere mögliche Gewinne genannt werden, wenn bereits im Zeitpunkt des Erhalts der Gewinnsmitteilung feststehe, welchen der dort genannten Gewinne er erhalten könne.

Auf den innen auf dem Rückumschlag aufgedruckten Text

"Jedem Adressaten wurde durch Verlosung unter Aufsicht eines Notars bereits ein Preis zugeordnet."

und den Hinweis auf die "rechtlich geprüften Teilnahmebedingungen" könne sich die Beklagte nicht berufen. Es könne nicht erwartet werden, dass jemand die Innenseite eines Briefumschlages in Augenschein nimmt, um zu überprüfen, ob dort noch wesentliche Mitteilungen zu finden seien.

Das beklagte Unternehmen müsse der Klägerin den von ihr gewählten Gewinn - einen zweitürigen Pkw Renault Twingo in kirschrot - daher übereignen und ihr den Besitz daran verschaffen.

Die Revision zum Bundesgerichtshof hat der Senat nicht zugelassen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.05.2005
Quelle: Pressemitteilung des OLG Stuttgart vom 21.01.2004

Vorinstanz:
  • Landgericht Ulm, Urteil vom 26.08.2003
    [Aktenzeichen: 4 O 553/02]
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