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In einem Staatsschutzverfahren gegen vier Unterstützer der syrischen Vereinigung "Ahrar al-Sham" ("die freien Männer Groß-Syriens") wurden die Angeklagten wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland verurteilt. Dies hat das Oberlandesgericht Stuttgart entschieden.
In den vorliegenden Fällen hat das Gericht seit Dezember 2015 im Rahmen der Beweisaufnahme 25 Zeugen und 7 Sachverständige vernommen sowie zahlreiche Dokumente, abgehörte Telefongespräche und eine Vielzahl von Chat-Protokollen in die Verhandlung eingeführt.
Der Angeklagte Kassem El R. wurde wegen
Nach den Feststellungen des Gerichts strebte die als salafistisch einzustufende "Ahrar al-Sham" seit 2011 das Ziel an, die Regierung des syrischen Staatspräsidenten Assad gewaltsam zu beseitigen und durch einen islamischen Staat unter ihrer Führung zu ersetzen. Zu diesem Zweck verübte die hierarchisch strukturierte Vereinigung durch ihre bis zu 20.000 Kämpfer umfassenden militärischen Einheiten - häufig in Kooperation mit der jihadistischen Al-Nusra-Front - Anschläge gegen Angehörige der syrischen Armee und Sicherheitskräfte. Sie war darüber hinaus seit 2012 an der Belagerung und dem Artilleriebeschuss mehrerer alawitischer Dörfer beteiligt, wodurch zahlreiche Zivilisten zu Tode kamen.
Das Gericht ist ferner zu der Überzeugung gelangt, dass der 33-jährige Libanese Kassem El R. und der 32-jährige Deutsch-Libanese Ali F. die "Ahrar al-Sham" im Frühjahr 2013 mit Ausrüstungsgegenständen versorgten. Während Kassem El R. fünf gebrauchte Krankenwagen auf dem Landweg über die Türkei nach Syrien überführte und sie dort der Vereinigung übergab, beschaffte Ali F. zwei militärisch nutzbare Funkscanner und brachte sie zu der Organisation nach Syrien. Über den 50-jährigen Deutschen Nuran B., der in Amstetten ein Unternehmen für gebrauchte Militärkleidung betrieb, erwarb Kassem El R. darüber hinaus im Dezember 2013 im Auftrag eines Mittelsmanns der "Ahrar al-Sham" rund 7.500 Stiefel, 6.000 Militärparkas und 100 Militärhemden im Wert von etwa 130.000 Euro für die Vereinigung. Der 30-jährige Libanese Hassan A. S. war in die Bestellung des Ausrüstungsmaterials eingebunden und leistete eine Anzahlung in Höhe von 4.000 Euro auf den Kaufpreis. Mit Hilfe von Ali F. organisierte Kassem El R. anschließend den Transport der Ware über die Türkei nach Syrien. Anfang 2014 traf die Lieferung bei den "Ahrar al-Sham" in Syrien ein, wurde der Organisation aber von der Gruppierung "Islamischer Staat im Irak und Großsyrien" (ISIS) bei einem bewaffneten Überfall wieder abgenommen.
Bei der Strafzumessung wurde u. a. berücksichtigt, dass es sich bei "Ahrar al-Sham" um eine besonders schlagkräftige
Relevante Normen:
§ 129 b Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB)
Die §§ 129 und 129a gelten auch für Vereinigungen im Ausland. Bezieht sich die Tat auf eine Vereinigung außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, so gilt dies nur, wenn sie durch eine im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgeübte Tätigkeit begangen wird oder wenn der Täter oder das Opfer Deutscher ist oder sich im Inland befindet. In den Fällen des Satzes 2 wird die Tat nur mit Ermächtigung des Bundesministeriums der Justiz verfolgt. Die Ermächtigung kann für den Einzelfall oder allgemein auch für die Verfolgung künftiger Taten erteilt werden, die sich auf eine bestimmte Vereinigung beziehen. Bei der Entscheidung über die Ermächtigung zieht das Ministerium in Betracht, ob die Bestrebungen der Vereinigung gegen die Grundwerte einer die Würde des Menschen achtenden staatlichen Ordnung oder gegen das friedliche Zusammenleben der Völker gerichtet sind und bei Abwägung aller Umstände als verwerflich erscheinen.
§ 129 a Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB) - Auszug
Wer eine Vereinigung gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind, Mord (§ 211) oder Totschlag (§ 212) oder Völkermord (§ 6 des Völkerstrafgesetzbuches) oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit (§ 7 des Völkerstrafgesetzbuches) oder Kriegsverbrechen (§§ 9, 10, 11 oder § 12 des Völkerstrafgesetzbuches) ... zu begehen, oder wer sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied beteiligt, wird mit
§ 129 a Abs. 5 Strafgesetzbuch (StGB) - Auszug
Wer eine in Absatz 1 (...) bezeichnete Vereinigung unterstützt, wird (...) mit
§ 268 b Strafprozessordnung (StPO)
Bei der Urteilsfällung ist zugleich von Amts wegen über die Fortdauer der Untersuchungshaft oder einstweiligen Unterbringung zu entscheiden. Der Beschluss ist mit dem Urteil zu verkünden.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.10.2016
Quelle: Oberlandesgericht Stuttgart/ ra-online
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Dokument-Nr. 23255
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