wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen

Werden Sie jetzt Fan von kostenlose-urteile.de bei facebook!


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Oberlandesgericht Stuttgart, Beschluss vom 19.07.2006
201 Kart 1/06 -

Stadtwerke müssen Auskünfte über erhaltene Rabatte von Gaslieferanten erteilen

OLG weist Schutzantrag der Stadtwerke Schwäbisch Gmünd gegen Gaspreisuntersuchung zurück

Das Oberlandesgericht Stuttgart hat im Rahmen seiner Zuständigkeit für Beschwerden gegen Entscheidungen des Wirtschaftsministeriums Baden-Württemberg als Landeskartellbehörde einen Schutzantrag der Stadtwerke Schwäbisch Gmünd GmbH zurückgewiesen.

Die Stadtwerke wollten damit die aufschiebende Wirkung ihrer Beschwerde anordnen lassen, die sie gegen eine sog. Auskunftsverfügung des Wirtschaftsministeriums erhoben haben. In dieser kartellrechtlichen Verfügung hatte das Wirtschaftsministerium einer Vielzahl von Stadtwerken in Baden-Württemberg wegen deren Verweigerungshaltung auferlegt, zum Zwecke der sog. Enquêteuntersuchung nach Vorschriften des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) über eventuelles missbräuchliches Verhalten bei der Gaspreisbildung Auskunft darüber zu geben, welche Boni, Rabatte, Werbekostenbeihilfen usw. den Stadtwerken von ihren Gaslieferanten gewährt werden. Die beschwerdeführenden Stadtwerke halten das Auskunftsverlangen für unrechtmäßig, weil die geforderten Angaben Geschäftsgeheimnisses ihrer Lieferanten darstellten und die Abfrage insgesamt ein unverhältnismäßiger, nicht erforderlicher Eingriff sei.

Das Wirtschaftsministerium hat der Beschwerde der Stadtwerke Schwäbisch Gmünd wie auch den Beschwerden weiterer Stadtwerke nicht abgeholfen. Über sie wird das Oberlandesgericht Stuttgart noch zu entscheiden haben.

In der nunmehr ergangenen Vorabentscheidung über die Zurückweisung des Schutzantrages führt der Kartellsenat aus, dass, der gesetzlichen Voraussetzung entsprechend, ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Auskunftsverfügung des Wirtschaftsministeriums nicht bestünden. Die Untersuchung des Gaspreismarktes sei gerechtfertigt, weil die trotz derselben Vorlieferanten und trotz gleicher Strukturmerkmale bestehenden beachtlichen Preisunterschiede vermuten ließen, dass der Wettbewerb im Tarifkundenbereich der Gasversorgungsunternehmen in Baden-Württemberg möglicherweise eingeschränkt oder verfälscht sein könnte. Die angeordneten Auskünfte seien zur Erreichung des Untersuchungszwecks erforderlich, um eventuellen Ausbeutungsmissbrauch oder sonstige missbräuchliche Preisgestaltung im Tarifkundenbereich im Sinne der Vorschriften des GWB zu ermitteln. Die Angabe der bloßen nominellen Einkaufspreise könne kein zutreffendes Bild der tatsächlichen Einkaufskosten geben. Die Angabe der Boni, Rabatte, etc. sei daher für eine zuverlässige Beurteilung erforderlich, ob die von den Tarifkunden geforderten Endpreise denjenigen entsprechen, die sich bei wirksamem Wettbewerb ergeben würden.

Den Einwand des unverhältnismäßigen Eingriffs hat der Kartellsenat zurückgewiesen, da insbesondere keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür bestünden, dass im Rahmen des Verwaltungsverfahrens Geheimhaltungs- und Verschwiegenheitspflichten verletzt würden.

Nicht gefolgt ist das Gericht auch dem Einwand der Stadtwerke, die sofortige, noch vor Entscheidung über die Beschwerde erfolgende Vollziehung der Auskunftsverfügung stelle eine unbillige Härte dar. Vielmehr bestehe an der Durchführung der Enquêteuntersuchung und den hierzu erforderlichen Ermittlungen ein gewichtiges, die Interessen der beschwerdeführenden Stadtwerke deutlich überwiegendes öffentliches Interesse.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.08.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OLG Stuttgart vom 01.08.2006

Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/OLG-Stuttgart_201-Kart-106_Stadtwerke-muessen-Auskuenfte-ueber-erhaltene-Rabatte-von-Gaslieferanten-erteilen.news2774.htm

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 2774 Dokument-Nr. 2774

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.