wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen

Werden Sie jetzt Fan von kostenlose-urteile.de bei facebook!


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil vom 17.01.2013
2 U 97/12 -

Pflichtangabe: Elektrohändler muss in Prospektwerbung konkrete Typenbezeichnung von Haushaltselektrogeräten angeben

Nichtbenennung der Typenbezeichnung ist als Irreführung durch Unterlassen zu bewerten

Wirbt ein Elektrohändler in einer Werbeanzeige Elektrohaushaltsgeräte, so muss diese auch die Typenangaben der jeweiligen Geräte enthalten. Die Vorenthaltung einer wesentlichen Information (vgl. § 5 a Abs. 3 UWG) stellt eine unlautere geschäftliche Handlung dar. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall hat ein Elektrohändler Elektrohaushaltsgeräte in einer Werbeanzeige beworben unter Angabe der jeweiligen Marke, des Preises und verschiedener technischer Details wie z. B. Füllmenge, Schleuderrate, Energieeffizienzklasse. Die Typenbezeichnung dieser Geräte wurde in dieser Werbung nicht genannt. Dies hatte das Landgericht Stuttgart als Irreführung durch Unterlassen gemäß § 5 a Abs. 3 Nr. 1 UWG gewertet und die Werbung ohne Typbezeichnung untersagt.

Möglichkeit für Verbraucher durch Typenbezeichnung weitere Informationen in Erfahrung zu bringen

Das Oberlandesgericht Stuttgart sieht dies genauso und führt in seiner Entscheidung u. a. aus, dass die Typenbezeichnung ein „Produktbestimmungs- u. Identifizierungsmittel“ sei. Denn der Verbraucher möchte bei einer Anschaffung langlebiger „weißer Ware“ nicht nur die Marke und gewisse technische Daten sowie den Preis wissen, sondern auch Produktvergleiche vornehmen sowie möglicherweise Testergebnisse von Stiftung Warentest in Erfahrung bringen. Außerdem könne der Verbraucher auch nur dann überprüfen, ob es sich bei dem beworbenen Produkt um ein Auslaufmodell oder um ein Vorgängermodell handelt, und ob der beworbene Preis tatsächlich günstig ist, wenn das beworbene Produkt unzweifelhaft identifizierbar ist. Genau dieses leiste die Typenbezeichnung, die danach wesentliches Merkmal im Sinn des § 5 a Abs. 3 Nr. 1 UWG sei.

Vorenthaltung stellt unlautere geschäftliche Handlung dar

Weiter führt das Oberlandesgericht Stuttgart aus, dass derjenige, der eine wesentliche Information nach § 5 a Abs. 3 UWG vorenthält, eine unlautere geschäftliche Handlung begeht, die geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, aber auch von Wettbewerbern spürbar zu beeinträchtigen (§ 3 Abs. 1 UWG).

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.02.2013
Quelle: Wettbewerbszentrale/ra-online

Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/OLG-Stuttgart_2-U-9712_Pflichtangabe-Elektrohaendler-muss-in-Prospektwerbung-konkrete-Typenbezeichnung-von-Haushaltselektrogeraeten-angeben.news15205.htm

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 15205 Dokument-Nr. 15205

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.