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Wirbt ein Elektrohändler in einer Werbeanzeige Elektrohaushaltsgeräte, so muss diese auch die Typenangaben der jeweiligen Geräte enthalten. Die Vorenthaltung einer wesentlichen Information (vgl. § 5 a Abs. 3 UWG) stellt eine unlautere geschäftliche Handlung dar. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall hat ein Elektrohändler Elektrohaushaltsgeräte in einer Werbeanzeige beworben unter Angabe der jeweiligen Marke, des Preises und verschiedener technischer Details wie z. B. Füllmenge, Schleuderrate, Energieeffizienzklasse. Die
Das Oberlandesgericht Stuttgart sieht dies genauso und führt in seiner Entscheidung u. a. aus, dass die
Weiter führt das Oberlandesgericht Stuttgart aus, dass derjenige, der eine wesentliche Information nach § 5 a Abs. 3 UWG vorenthält, eine
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.02.2013
Quelle: Wettbewerbszentrale/ra-online
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Dokument-Nr. 15205
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