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Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil vom 03.12.2009
2 U 30/09 -

OLG Stuttgart: Bausparkasse darf Abschlussgebühren für Bausparvertrag erheben

Verbraucherzentrale NRW unterliegt erneut

Bausparkassen dürfen Abschlussgebühren für Verträge erheben. Dies hat das Oberlandesgericht Stuttgart entschieden und damit ein Urteil des Landgerichts Heilbronn bestätigt.

Im zugrunde liegenden Fall hatte die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen gegen die Bausparkasse Schwäbisch-Hall geklagt. Das OLG Stuttgart wies die Berufungsklage der Verbraucherzentrale gegen die Abschlussgebühren ab.

OLG: Klausel ist zulässig

Die von der beklagten Bausparkasse verwendete Klausel in den allgemeinen Geschäftsbedingungen gehöre zum Abschluss des Geschäfts. Die Abschlussgebühr sei ein Teil des Gefüges aus Leistungen und Gegenleistungen eines Bausparvertrages. Sie sei weder intransparent noch mit wesentlichen Grundgedanken einer gesetzlichen Regelung unvereinbar.

Verbraucherzentrale will in Revision gehen

Die Verbraucherschützer waren zuvor schon am Landgericht Heilbronn gescheitert (LG Heilbronn, Urteil v. 12.03.2009 - 6 O 341/08 -), wollen aber nach der erneuten Niederlage vor den Bundesgerichtshof in Karlsruhe ziehen. Die Revision zum Bundesgerichtshof hat das Gericht zugelassen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.12.2009
Quelle: ra-online (pt)

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