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Einer Molkerei wurde es untersagt ihre Milchtüten mit der Bezeichnung "Mark Brandenburg" zu vermarkten. Denn die Milch wurde entgegen den Erwartungen der Verbraucher nicht in Brandenburg, sondern in Köln abgefüllt. Das Oberlandesgericht Stuttgart sah darin eine Irreführung der Verbraucher.
In dem zugrunde liegenden Fall ging der Verband Sozialer Wettbewerb e.V. im Wege einer einstweiligen Verfügung gegen die Aufmachung der Milchtüten einer
Das Oberlandesgericht Stuttgart entschied zu Gunsten des Vereins. Eine
Zwar sei der
Außerdem sei zu beachten gewesen, so die Richter weiter, dass die Bezeichnung im Zusammenhang mit "Frischmilch" verwendet wurde. Zwar wisse der normal informierte und angemessen aufmerksame und verständige Durchschnittsverbraucher, dass auch Frischmilch in Kühlketten transportiert und so nach Verarbeitung gehalten und nicht ausschließlich erzeugerfrisch verkauft wird. Gleichwohl drücke die Bezeichnung eine gewisse Erzeugernähe auch in der Verarbeitung aus, die mit einem Transport nach Köln und einer dortigen zentralen Verarbeitung mit den Verbrauchererwartungen nichts zu tun hat.
Darüber hinaus sei aus Sicht der Richter auch die Voraussetzung einer relevanten
Das Oberlandesgericht führte weiter aus, dass das Verbot der Verwendung der Bezeichnung im Sinne des § 127 MarkenG verhältnismäßig war. Die Interessensabwägung habe ergeben, dass von einem Verbotserfordernis auszugehen war. Denn ein schutzwürdiges Interesse an der Verwendung unrichtiger Angaben über die Herkunft habe nicht bestanden.
Die
Schließlich führte das Gericht noch an, dass die als Marke geschützte Bezeichnung keinen Freibrief für eine
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.07.2013
Quelle: Oberlandesgericht Stuttgart, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 16287
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