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Wer Eier eines bestimmten Hofes auf dem Eierkarton bewirbt, muss auch dafür sorgen, dass die Eier tatsächlich von Legehennen dieses Betriebs kommen. Dies entschied das Oberlandesgericht Stuttgart.
Im zugrunde liegenden Fall bewarb der "Haldenhof" in Beuren zehn Eier aus Bodenhaltung "mit überdachtem Auslauf" und weiteren Attributen auf dem Eierkarton wie "frische Rohmilch ab Hof", "Nudeln aus eigener Herstellung", "Vesperstüble", "Kutschenfahrten" sowie mit der comichaften Abbildung eines Huhns über einem gerade gelegten Ei.
Die Verbraucherzentrale mahnte sowohl den Haldenhof als auch den REWE-Einzelhändler ab und reichte schließlich Unterlassungsklage vor dem Landgericht Stuttgart ein. In erster Instanz verlor die Verbraucherzentrale beide Verfahren. Das Gericht war der Auffassung, dass dem
Die Verbraucherzentrale legte gegen diese Urteile Berufung ein. Das Oberlandesgericht Stuttgart bestätigte die Auffassung der Verbraucherzentrale. Die Vermarktung von Eiern in der beschriebenen Weise sei irreführend, wenn die Eier nicht auf dem Haldenhof erzeugt worden seien, die Aufmachung des Eierkartons aber genau das nahelegen würde. Denn für
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.06.2019
Quelle: Verbraucherzentrale Baden-Württemberg/ra-online (pm/kg)
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Dokument-Nr. 27568
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