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Das Oberlandesgericht Stuttgart hat der Firma RaceChip Chiptuning GmbH & Co. KG verboten, Module zur Leistungssteigerung von Kraftfahrzeugen zu bewerben oder in Verkehr zu bringen, sofern die angegebenen Parameter der Leistungssteigerung - wie anhand bestimmter Werbebeispiele dokumentiert - nicht den Tatsachen entsprechen. Zudem wurde dem Unternehmen - ebenfalls in Bezug auf ein bestimmtes Werbebeispiel - verboten, Module zur Leistungssteigerung von Kraftfahrzeugen zu bewerben oder in Verkehr zu bringen, wenn für die jeweiligen Module kein Teilegutachten vorliegt und in der Werbung und den Angeboten für diese Modelle kein deutlicher Hinweis darauf erfolgt, dass sie nur mit einer zusätzlichen kostenpflichtigen Einzelabnahme verwendet werden dürfen.
Die Beklagte des zugrunde liegenden Falls, Vertreiberin von sogenannten Tuningchips - also Modulen die zur Leistungssteigerung (PS/kW, Nm) von Pkw-Motoren eingesetzt werden - bewarb auf ihrer Homepage im Onlineshop drei verschiedene Varianten von Chip-Tuning-Modulen. Die Module unterscheiden sich im Preis und der Leistungssteigerung. So wurde beispielsweise das Modul "RaceChip Pro 2" für einen BMW 320d 184 PS mit einer Leistungssteigerung von "+43PS" ausgewiesen. Ausweislich des diesem Modul beigefügten Teilegutachtens der TÜV Austria Automotive GmbH beträgt die Leistungssteigerung (nach Umrechnung von kW in PS) lediglich "+29 PS". Das Modul "RaceChip Ultimate" für einen VW Golf VII 2.0 TDI 150 PS wurde mit einer Leistungssteigerung von "+43 PS" ausgewiesen, obwohl das Teilegutachten nur eine solche von "+23 PS" bestätigte. Bei einem weiteren Modul für einen Mercedes E250 CDI 204 PS betrug die Abweichung zwischen dem beworbenen und dem im Teilegutachten ausgewiesenen Wert gar 180 %, nämlich "+57 PS" gegenüber "+20 PS". Diese abweichenden Leistungsangaben beanstandete die Wettbewerbszentrale als irreführende Werbung.
Da die Beklagte bei zahlreichen ihrer Module keine Teilegutachten mitlieferte und hierauf in der Werbung auch nicht (ausreichend) hinwies, mahnte die Wettbewerbszentrale dies wegen fehlender Angaben wesentlicher Eigenschaften ab. Denn bei Nichtvorliegen eines Teilegutachtens muss der Käufer eines solchen Moduls bei Einbau desselben eine kostenpflichtige Einzelabnahme bei einer Prüforganisation in Auftrag geben. Denn andernfalls erlischt die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs. Daneben kann der Halter und Fahrer des Fahrzeugs den Versicherungsschutz verlieren wenn ein derart getuntes Fahrzeug einen Unfall verursacht, der Hersteller kann Garantieansprüche ablehnen, es kann eine Ordnungswidrigkeit geahndet werden oder gar strafrechtliche Ermittlungen eingeleitet werden.
Entgegen des Landgerichts Ulm, das die Klage der Wettbewerbszentrale abgewiesen hatte, machte das Oberlandesgericht Stuttgart deutlich, dass die Klage der Wettbewerbszentrale begründet sei. Mit konkreten Leistungssteigerungen im Tuningbereich dürfe nur geworben werden, wenn diese den Tatsachen entsprächen. Außerdem müssten die Verbraucher darauf hingewiesen werden, dass bei einem fehlenden Teilegutachten eine Einzelabnahme des Fahrzeugs erforderlich werde. Soweit die Beklagte gegenüber der Wettbewerbszentrale außergerichtlich eine Unterlassungserklärung abgegeben hatte sah das Gericht diese nicht als ausreichend an. Denn die Beklagte hatte sich eine Leistungsabweichung von 10 % von der Gesamtleistung (Motorleistung + Modulleistung) vorbehalten und keine ausreichend hohe Vertragsstrafe versprochen.
Aufgrund dieses klaren Votums des Oberlandesgerichts hat die Beklagte die Ansprüche der Wettbewerbszentrale noch in der mündlichen Verhandlung anerkannt.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.04.2019
Quelle: Wettbewerbszentrale/ra-online (pm)
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