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Die Nutzungsvergütung für die Nutzung einer gemeinsamen Immobilie in der Trennungszeit gemäß § 1361 b Abs. 2 Satz 2 BGB richtet sich nicht allein nach der ortsüblichen Marktmiete. Vielmehr spielen weitere Gesichtspunkte, wie etwa die Leistungsfähigkeit des verbleibenden Ehegatten und die Einkommensverhältnisse der Ehegatten eine Rolle. Dies hat das Oberlandesgericht Stuttgart entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall stritten sich die getrennt lebenden
Das Oberlandesgericht Stuttgart entschied zu Gunsten der Ehefrau. Dem Ehemann stehe kein Anspruch auf Zahlung einer
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.09.2023
Quelle: Oberlandesgericht Stuttgart, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 33248
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