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Leiden die Kinder unter der Trennung der Eltern, so begründet dies kein Absehen von der Scheidung gemäß § 1568 Abs. 1 BGB. Denn wenn ein Elternteil die Fortführung der Ehe rundheraus ablehnt, ist nicht damit zu rechnen, dass die Eltern wieder zusammenkommen und sich damit das Leid der Kinder verringert. Dies hat das Oberlandesgericht Stuttgart entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juni 2023 wurde eine Ehe durch das Amtsgericht Albstadt geschieden. Dagegen legte die Ehefrau Beschwerde ein. Sie führte an, dass die gemeinsame minderjährige Tochter unter der Trennung der Eltern leide. Sie habe depressive Verstimmungen und könne die Trennung der Eltern nicht akzeptieren. Die Ehefrau beantragte daher aus Kindeswohlgründen das Absehen von der
Das Oberlandesgericht Stuttgart entschied gegen die Ehefrau. Ein Absehen von der
Zwar könne das Kind unter der Trennung der Eltern leiden, so das Oberlandesgericht. Dieses Leid werde aber nicht dadurch vermindert, dass vom Ausspruch der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.01.2024
Quelle: Oberlandesgericht Stuttgart, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 33637
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