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Das türkische Scheidungsrecht kennt neben dem Zerrüttungs- auch das Verschuldensprinzip. Trifft einem der Ehegatten die alleinige oder überwiegende Schuld an der Zerrüttung, so kann dieser keinen Scheidungsantrag stellen. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Ein türkisches Ehepaar lebte seit 2005 getrennt voneinander. Im Mai 2006 reichte die Ehefrau einen Scheidungsantrag ein. Sie wollte damit verhindern, dass sich der Ehegatte in die Türkei absetzt und seinen Unterhaltsverpflichtungen nicht mehr nachkommt. Der Ehemann widersprach der Scheidung. Es kam zu einer mündlichen Verhandlung, in der die Ehefrau den Scheidungsantrag jedoch nicht mehr stellte. Im März 2011 begehrte der Ehemann die Fortsetzung des Scheidungsverfahrens. Die Ehefrau nahm daraufhin ihren Scheidungsantrag zurück und widersprach der Scheidung, da sie sich nicht mehr von ihrem Ehemann scheiden lassen wollte. Sie befürchtete sonst einen Ansehensverlust. Das Familiengericht Stuttgart-Bad Cannstatt hat die Ehe nach türkischem Recht geschieden. Es begründete seine Entscheidung damit, dass die Ehe zerrüttet gewesen sei. Der
Das Oberlandesgericht Stuttgart entschied zu Gunsten der Ehefrau. Es führte zunächst aus, dass die
Nach Art. 166 Abs. 1 des türkischen Zivilgesetzbuchs (tZGB) sei jeder Ehegatte berechtigt einen Scheidungsantrag einzureichen, so das Oberlandesgericht weiter, sofern jedenfalls die eheliche Gemeinschaft so grundlegend zerrüttet ist, dass dem
Das
Auf dem von der Ehefrau erklärten
Darüber hinaus wäre nach Ansicht des Oberlandesgerichts der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.04.2013
Quelle: Oberlandesgericht Stuttgart, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 13429
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