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Das Oberlandesgericht Stuttgart hatte darüber zu entscheiden, ob ein Empfänger von Arbeitslosengeld II seiner volljährigen und in Ausbildung befindlichen Tochter Unterhalt schuldet.
Der 46 Jahre alte Vater hat seinen Arbeitsplatz verloren und bezieht seit Januar 2005 zusammen mit seiner Ehefrau Leistungen nach dem SGB II (sog. Hartz IV) in Höhe von derzeit 1.337,79 €.
Der Vater möchte den von ihm früher anerkannten Unterhalt von 100,-- € monatlich ab Januar 2005 nicht mehr bezahlen. Wegen einer Herzerkrankung könne er nicht arbeiten.
Das Oberlandesgericht hat nun entschieden, dass der Vater seiner Tochter für die Zeit der Berufsausbildung weiterhin Unterhalt schuldet. Von einer Erwerbsunfähigkeit könne angesichts des Bezugs von Leistungen nach dem SGB II (der Arbeitsfähigkeit voraussetzt) nicht ausgegangen werden. Als angelernter Arbeiter könne der Vater bei einem Stundenlohn von 8,-- € monatlich 992,-- € netto verdienen. Nach Abzug eines Berufsaufwands von 5 % und eines Selbstbehalts in Höhe von 890,-- € könne er deshalb 53,-- € im Monat an seine Tochter bezahlen. Diesen Betrag könne er auch durch eine geringfügige Beschäftigung verdienen, ohne dass die ihm derzeit gewährten staatlichen Leistungen gekürzt würden.
Der Senat hatte in diesem Verfahren polnisches Recht anzuwenden, da die Tochter in Polen lebt und polnische Staatsangehörige ist. Bei Anwendung deutschen Rechts hätte eine Unterhaltsverpflichtung des Vaters wegen seiner Erwerbsverpflichtung in gleicher Höhe bestanden.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.02.2006
Quelle: Pressemitteilung des OLG Stuttgart v. 14.02.2006
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Dokument-Nr. 1898
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