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Eine im Verhältnis zur Ehezeit lange Trennungszeit sowie die fehlende Versorgungsgemeinschaft nach der Trennung kann den Ausschluss des Versorgungsausgleichs aufgrund unbilliger Härte gemäß § 27 des Versorgungsausgleichsgesetzes (VersAusglG) begründen. Der Versorgungsausgleich ist in diesem Fall für den Zeitraum vom Ablauf des Trennungsjahrs bis zum Ende der Ehezeit ausgeschlossen. Dies hat das Oberlandesgericht Stuttgart entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall trennte sich Ende 2004 ein Ehepaar nach 15 gemeinsamen Jahren voneinander. Fast sechseinhalb Jahre später reichte die Ehefrau den Scheidungsantrag ein und beantragte im Hinblick auf die lange
Das Oberlandesgericht Stuttgart entschied zu Gunsten der Ehefrau und hob daher die Entscheidung des Amtsgerichts auf. Der
Eine lange
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.09.2017
Quelle: Oberlandesgericht Stuttgart, ra-online (vt/rb)
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