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Wer durch eine ruckartige Kopfbewegung eine Verletzung erleidet, weil er erfahren hat, dass jemand in sein Fahrzeug gefahren ist, dem stehen keine Ansprüche gegen den Unfallverursacher zu. Insofern hat sich nur das allgemeine Lebensrisiko verwirklicht, vor dem die Straßenverkehrsvorschriften nicht schützen. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Dezember 2010 erlitt eine Fahrzeugbesitzerin in einer Apotheke zwei Bandscheibenvorfälle, da sie ruckartig ihren Kopf umdrehte. Zu der Bewegung kam es, weil sie von einer weiteren Kundin erfuhr, dass jemand in ihr Fahrzeug gefahren ist und sich unerlaubt entfernt hat. Nachdem die Unfallverursacherin festgestellt werden konnte, erhob sie gegen die Unfallverursacherin Klage auf Zahlung von Schadenersatz und
Das Landgericht Stuttgart wies die Klage ab. Denn die Verletzung habe der Unfallverursacherin nicht zugerechnet werden können. Gegen diese Entscheidung legte die Klägerin Berufung ein.
Das Oberlandesgericht Stuttgart bestätigte das erstinstanzliche Urteil und wies die Berufung der Klägerin zurück. Ihr habe keine Ansprüche gegen die Unfallverursacherin zugestanden. Das Landgericht sei zu recht von einem fehlenden Zurechnungszusammenhang ausgegangen.
Zwar sei es richtig, so das Oberlandesgericht weiter, dass ein Schädiger auch für die mittelbar verursachten Schäden haften könne, die etwa durch das Verhalten eines Dritten und des Geschädigten selbst verursacht wurden. Voraussetzung dafür sei aber, dass sich eine Gefahr realisiert, die die vom Schädiger überschrittene Verhaltensnorm vermeiden sollte. Es müssen also
Die von der Unfallverursacherin verletzte Vorschrift des § 1 Abs. 2 StVO schütze nach Auffassung des Oberlandesgerichts zwar auch die körperliche Integrität anderer Personen. Der Schutzzweck erstrecke sich aber allein auf die Verhütung von Unfallrisiken und die mit dieser Bedrohung für Leben und Gesundheit in einem inneren Zusammenhang stehenden
Etwas anderes habe sich nach Ansicht des Oberlandesgerichts auch nicht aus dem unerlaubten Entfernen vom Unfallort ergeben. Denn die strafbewehrte Norm, wonach sich ein Unfallbeteiligter nach einem Unfall nicht vom Unfallort entfernen darf (§ 142 StGB), diene vornehmlich dem Schutz des Vermögens anderer Unfallbeteiligter. Die Bandscheibenvorfälle der Klägerin seien nicht Folge einer aus dem unerlaubten Entfernen vom Unfallort folgenden Gefahrsteigerung gewesen. Etwas anderes hätte sich allenfalls dann ergeben können, wenn sie dem Flüchtenden nachgeeilt wäre und sich dabei eine Verletzung zugezogen hätte.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.11.2013
Quelle: Oberlandesgericht Stuttgart, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 17230
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