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Bei dem Ausbildungsgang Mittlere Reife-Berufsausbildung-Studium besteht für das Studium nur dann ein Anspruch des Kindes auf Ausbildungsunterhalt, wenn bereits zu Beginn der Berufsausbildung erkennbar das Studium angestrebt werden sollte. Es liegt keine Vergleichbarkeit mit dem Ausbildungsgang Abitur-Berufsausbildung-Studium vor. Dies hat das Oberlandesgericht Stuttgart entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall aus dem Jahr 2017 ging es um die Frage, ob die volljährige Tochter gegenüber ihren Eltern Anspruch auf
Das Oberlandesgericht Stuttgart bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Die Eltern seien nicht gemäß §§ 1601, 1610 Abs. 2 BGB zur Bezahlung des Studiums der Sozialen Arbeit als Zweitausbildung verpflichtet. Ein Anspruch auf
Eine fortdauernde Unterhaltspflicht der Eltern werde zwar auch für die Fälle angenommen, so das Oberlandesgericht, in denen die erste Ausbildung auf einer deutlichen Fehleinschätzung der Begabung des Kindes beruht. Ein solcher Fall lag hier aber nicht vor.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.03.2020
Quelle: Oberlandesgericht Stuttgart, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 28564
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