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Oberlandesgericht Stuttgart, Beschluss vom 07.04.2017
1 Ws 42/17 -

Veranlassung eines anderen zur Selbstbezichtigung einer Verkehrs­ordnungs­widrigkeit straflos

Anstifter hat keine Tatherrschaft über Selbstbezichtigung

Veranlasst der Täter einer Verkehrs­ordnungs­widrigkeit einen anderen dazu, sich selbst zu bezichtigen, ist dies nicht als falsche Verdächtigung in mittelbarer Täterschaft zu qualifizieren. Da der Anstifter keine Tatherrschaft über die Selbstbezichtigung hat, geht er straflos aus. Dies hat das Oberlandesgericht Stuttgart entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Fachanwalt für Strafrecht in Heilbronn riet zwei Mandanten, die Täter einer Verkehrsordnungswidrigkeit waren, im Dezember 2011 bzw. Dezember 2012 dazu, eine ihnen ähnliche aussehende Person darum zu bitten, sich als Täter gegenüber der Bußgeldbehörde auszugeben. Ziel dessen war es, dass das Bußgeldverfahren gegen die angeblichen Täter geführt wird und schließlich unter Angabe der tatsächlichen Täter eingestellt oder mit Freisprüchen beendet wird. Zwischenzeitlich soll das Verfahren gegen die tatsächlichen Täter verjährt sein. Die Staatsanwaltschaft Heilbronn sah in dem Rat des Fachanwalts eine Anstiftung seiner Mandanten zur falschen Verdächtigung, begangen durch die angeblichen Täter (mittelbare Täterschaft), und erhob Anklage.

Landgericht lehnte Zulassung der Anklage ab

Das Landgericht Heilbronn ließ die Anklage nicht zu und lehnte daher die Eröffnung des Hauptverfahrens ab. Der Fachanwalt habe sich nicht strafbar gemacht, da es jeweils an der für eine Anstiftung erforderlichen Tat fehle. Gegen diese Entscheidung legte die Staatsanwaltschaft sofortige Beschwerde ein.

Oberlandesgericht verneint ebenfalls Strafbarkeit wegen Anstiftung zur falschen Verdächtigung in mittelbarer Täterschaft

Das Oberlandesgericht Stuttgart bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies daher die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft zurück. Der Fachanwalt habe sich nicht wegen Anstiftung zu einer falschen Verdächtigung, begangen durch die angeblichen Täter, strafbar gemacht. Es fehle insofern an einer Haupttat zu der angestiftet worden sein soll.

Fehlen einer für Anstiftung erforderlichen Tat

In der Selbstbezichtigung der angeblichen Täter könne keine anstiftungsfähige Tat zu sehen sein, so das Oberlandesgericht, da die Selbstbezichtigung gegenüber der Bußgeldbehörde straflos sei. Zudem haben sich die tatsächlichen Täter nicht wegen falscher Verdächtigung, begangen durch die angeblichen Täter, schuldig gemacht. Denn die tatsächlichen Täter haben keine Herrschaft über die Selbstbezichtigung besessen. Es fehle somit an der notwendigen Tatherrschaft. Die angeblichen Täter seien keine bloßen Werkzeuge gewesen. Sie haben vielmehr voll verantwortlich gehandelt und die Sachlage überblickt. Die Veranlassung zur Selbstbezichtigung habe vielmehr Anstiftungscharakter gehabt. Die Anstiftung zu einer Selbstbezichtigung sei aber straflos.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.03.2018
Quelle: Oberlandesgericht Stuttgart, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Landgericht Heilbronn, Beschluss vom 09.03.2017
    [Aktenzeichen: 8 KLs 24 Js 28058/15]
Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW 2017, 1971Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2017, Seite: 1971

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