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Eine Apotheke ist keine Behörde im Sinne der §§ 277 ff. StGB in der bis zum 23. November 2021 geltenden Fassung. § 279 StGB alte Fassung verdrängt nicht den § 267 StGB, wenn einer Apotheke ein gefälschtes Impfbuch vorgelegt wird. Dies hat das Oberlandesgericht Stuttgart entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im November 2021 soll ein Mann in einer
Das Landgericht Hechingen ließ die Anklage nicht zu. Seiner Ansicht nach stelle § 279 StGB a.F. im Verhältnis zu § 267 StGB eine privilegierte Spezialvorschrift dar, weshalb ein Rückgriff auf das allgemeine Delikt der
Das Oberlandesgericht Stuttgart entschied zu Gunsten der Staatsanwaltschaft. Das Verhalten des Angeklagten erfülle den Straftatbestand der
Bei einer
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.04.2022
Quelle: Oberlandesgericht Stuttgart, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 31662
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