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Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil vom 14.10.2008
1 U 74/08 -

Garantie gegen Durchrosten umfasst nicht alle Rostschäden

Optische und oberflächliche Beeinträchtigungen stellen kein Garantiefall dar

Eine Neuwagengarantie gegen „Durchrostung“ umfasst nicht jeden kleinen äußerlich sichtbaren Rostansatz. Erforderlich ist vielmehr, dass die Korrosion ein solches Ausmaß erreicht hat, dass Maßnahmen erforderlich sind, um eine unmittelbar bevorstehende Durchrostung zu verhindern. Dies hat das Oberlandesgericht Stuttgart entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall kaufte der Kläger im Jahre 2000 einen Neuwagen der so genannten Premiumklasse. Der Hersteller gab eine Garantie von 30 Jahren gegen „Durchrostung von innen nach außen“. Nach vier Jahren entdeckte der Käufer einen Rostansatz auf der Fahrzeugkarosserie. Daraufhin wollte er den Hersteller aus der Garantie in Anspruch nehmen.

Rostansatz auf Karosserie ist nicht als „Durchrostung“ anzusehen

Das Gericht konnte den Garantiefall aber nicht nachvollziehen, da es bereits an einer Durchrostung von innen nach außen im Sinne der Bedingungen fehle. Nicht jeder Rostansatz an der Karosserie löse Garantieansprüche aus. Unter einer „Durchrostung“ sei schon umgangssprachlich mindestens eine „korrosionsbedingte, die Substanz erhebliche schädigende Schwächung des Karosseriebleches“ zu verstehen. Rein optische und oberflächliche Beeinträchtigungen fielen nicht darunter. Auch nicht bei einem Fahrzeug der Premiumklasse. Ein Kunde könne auch nicht erwarten, dass der Hersteller bei einer 30-jährigen Garantie für jeden sichtbaren Rost einstehen wolle.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.09.2009
Quelle: ra-online, Verkehrsanwälte

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