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Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil vom 14.02.2006
1 U 106/05 -

Bei Sturz im Pulk fahrender Radler besteht kein Schadens­ersatz­anspruch

Unfall bei organisierter Fahrrad­touristik­fahrt

Das Oberlandesgericht Stuttgart hatte darüber zu entschieden, inwieweit zwischen den Teilnehmern einer organisierten Radtouristikfahrt bei einem Unfall Schadens­ersatz­ansprüche bestehen können und inwieweit die von der Rechtsprechung in erster Linie für sportliche Wettkämpfe entwickelten Haftungs­beschränkungen gelten.

Die damals 48 Jahre alte Klägerin hatte im August 2004 an einer organisierten Radtouristikfahrt in Oberschwaben teilgenommen. In der Ortsdurchfahrt von Bad Saulgau hatten sich mehrere Radfahrer, darunter auch die Klägerin und die beiden Beklagten, zu einer größeren Gruppe (Pulk) aus mindestens 20 Fahrern zusammengeschlossen. Die beiden Beklagten waren unmittelbar vor der Klägerin gestürzt, nachdem sich ihre Fahrräder seitlich berührt und mit den Lenkern ineinander verhakt hatten. Die Klägerin konnte nicht mehr ausweichen und stürzte ebenfalls. Sie verletzte sich an der Schulter. Die Klägerin hatte behauptet, die Beklagten hätten sich gegenseitig geschubst und miteinander "geblödelt" und dadurch den Sturz verursacht. Dies konnte im Laufe des Rechtsstreits nicht geklärt werden. Es steht nur fest, dass die Beklagten nebeneinander gefahren waren und zu wenig Seitenabstand eingehalten hatten.

Kein Anspruch auf Schadensersatz

Auf dieser Grundlage komme aber - so das Oberlandesgericht Stuttgart - eine Haftung nicht in Betracht. Jeder Teilnehmer an einer derartigen Touristikfahrt nehme, soweit er sich mit anderen Radfahrern unterwegs zu einem Pulk zusammenschließt, einvernehmlich diejenigen Gefahren in Kauf, die sich aus dem Fahren nebeneinander und dem weitgehenden Verzicht auf Sicherheitsabstände ergeben. Fahren nebeneinander unter Verzicht auf größere seitliche Abstände sei geradezu kennzeichnend für das Fahren in einer Radgruppe. Ein Teilnehmer könne daher andere nur insoweit in Anspruch nehmen, als diesen ein eindeutiger und gravierender Verstoß gegen diejenigen Regeln zu Last falle, die in einer solchen Gruppe gelten und die die Teilnehmer stillschweigend miteinander vereinbart haben. Ein solch gravierender Verstoß wäre - so das Oberlandesgericht - zwar in Betracht gekommen, wenn sich die Beklagten tatsächlich gegenseitig geschubst und dadurch zusätzliche Gefahren geschaffen hätten. Dies habe die Klägerin aber nicht nachweisen können.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.02.2006
Quelle: Pressemitteilung des OLG Stuttgart vom 14.02.2006

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