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Ein Immobilienmakler, der zum Zwecke der Förderung seiner Geschäfte aktiv den Auftritt in einem Bewertungsportal gesucht hat, muss sich Kritik an seiner gewerblichen Leistung in der Regel auch dann gefallen lassen, wenn sie scharf formuliert ist. Das hat der 9. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts nun entschieden.
Der als Kläger an dem Rechtsstreit beteiligte
Die in der Internetbewertung abgegebene Erklärung, den
Hinter das Recht des Beklagten auf
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 31.03.2022
Quelle: Oberlandesgericht Schleswig-Holstein, ra-online (pm/cc)
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