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Ein Landwirt haftet nicht für den Schaden, den eines seiner Jungrinder verursacht, wenn es in einer Panikreaktion aus einer umzäumten Koppel ausbricht, auf eine Straße läuft und dort mit Autos kollidiert. Eine Verletzung der Sorgfaltsfrist kann dem Landwirt dabei nicht vorgeworfen werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Schleswig-Holstein hervor.
Der Beklagte des zugrunde liegenden Falls betreibt als Landwirt die Rindviehhaltung. Ende Oktober brachte er seine weiblichen, erstmals trächtigen Jungrinder auf eine umzäunte Koppel hinter das Haus, um sie dort bis zur Aufstallung (Verbringen in den Stall über Winter) zu halten. Gegen Abend brach ein Jungrind aus und lief in einer Panikreaktion bis zur nächsten Kreisstraße, auf der es mit zwei Autos kollidierte. Den entstandenen Sachschaden an ihren Autos verlangten die Kläger daraufhin von dem Landwirt als Tierhalter ersetzt. Dieser berief sich auf das Haftungsprivileg des Halters von Nutztieren, d. h. von Haustieren, die aus beruflichen Gründen oder zu Erwerbszwecken gehalten werden. Für andere Tiere als Nutztiere sieht das Gesetz in allen Fällen eine Haftung des Tierhalters vor, auch wenn dieser sorgfältig auf sein Tier aufgepasst hat. Für Nutztiere sieht § 833 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) vor, dass der Tierhalter nicht haftet, wenn er seiner Aufsichtspflicht über das Tier nachgekommen ist oder der Schaden auch bei ausreichender Aufsicht entstanden wäre.
Aus Sicht der Beklagten ist das Haftungsprivileg von Nutztierhaltern eine nicht mehr zeitgemäße Regelung, weil auch Landwirte über eine Tierhalterhaftpflichtversicherung verfügen und dadurch gegen unkalkulierbare Schadensereignisse versichert sind. Das Verfahren war bereits einmal in der vom Senat zu dieser Frage zugelassenen Revision beim Bundesgerichtshof. Dieser hatte die unterschiedliche Ausgestaltung der Tierhalterhaftung, je nachdem ob das Tier zu wirtschaftlichen Zwecken gehalten wird oder nicht, als eine Entscheidung des Gesetzgebers angesehen, die mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Der Bundesgerichtshof hatte dem Oberlandesgericht aufgegeben, die
In seinem jetzigen Urteil geht das Oberlandesgericht gestützt auf das Gutachten eines landwirtschaftlichen Sachverständigen zunächst einmal davon aus, dass der Ausbruch auf einer Panikreaktion des Tieres beruhte. Der im Verfahren beauftragte landwirtschaftliche Sachverständige hat hierzu ausgeführt, dass "junge Rinder, insbesondere trächtige erstkalbende Färsen sich temperamentvoller als tragende Kühe verhalten und bei ihnen aufgrund der Unerfahrenheit und durch das Fehlen einer erfahrenen Leitkuh heftigere Reaktionen auf unvorsehbare Ereignisse möglich" seien. Aus Sicht des Oberlandesgerichts haftet der Landwirt deshalb nicht, auch wenn der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.05.2011
Quelle: Oberlandesgericht Schleswig-Holstein/ra-online
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Dokument-Nr. 11629
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