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Goldankaufaktionen in einem Bäckereicafé, die in zeitlichen Abständen durchgeführt und die mit Zeitungsanzeigen und Plakaten beworben werden, stellen unter bestimmten Voraussetzungen eine unzulässige Ausübung eines Reisegewerbes dar. Dies entschied das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht und sah den Anspruch eines Mitbewerbers auf Unterlassen der Aktionen als begründet an.
Der klagende Händler des zugrunde liegenden Streitfalls betreibt in Schleswig-Holstein einen Einzelhandel mit Edelmetallen, Edelsteinen, Perlen und Schmuck. Er kauft auch Gold an. Außerhalb seines Geschäfts führt er in zeitlichen Abständen Ankaufaktionen an anderen Orten durch, die er jeweils in Zeitungen und durch Plakate ankündigt und die u.a. in einem Bäckereicafé stattfinden. Die Beklagte betätigt sich ebenfalls im Goldankaufgewerbe. Sie sieht die Aktionen des Klägers außerhalb seines Geschäftslokals als wettbewerbswidrig an und mahnte den Kläger ab. Dieser wiederum verlangt mit seiner Klage die Feststellung, dass der Beklagten ein Unterlassungsanspruch nicht zustehe. Der Kläger ist der Ansicht, dass er nicht wettbewerbswidrig handele, weil er kein
Nach Auffassung des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts sind die Goldankaufaktionen wettbewerbswidrig und damit zu unterlassen. Nach der Gewerbeordnung ist der Ankauf von Edelmetallen im
Neben dem "Überrumpelungsschutz" verfolgt das Reisegewerberecht auch das Ziel der Überwachung des Gewerbetreibenden. Es soll eine "Anbieterflüchtigkeit" verhindert werden. Im Interesse der Kunden ist deshalb bei bestimmten Gewerbezweigen, wie dem Handel mit Gold, die Tätigkeit im
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.05.2012
Quelle: Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht/ra-online
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Dokument-Nr. 13447
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