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Sind die Familienverhältnisse seit langer Zeit zerstritten, so rechtfertigt dies die Annahme der Kinder, dass der verstorbene Vater sie mittels Testaments enterbt hat. Die Frist zur Ausschlagung der Erbschaft gemäß § 1944 Abs. 2 BGB beginnt daher nicht schon mit der Kenntnis des Todes des Vaters, sondern erst mit Kenntnis von der gesetzlichen Erbfolge. Dies hat das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall hatte sich eine Familie seit langer Zeit zerstritten. Aufgrund des stark belasteten Verhältnisses zur Mutter hatten die
Das Amtsgericht Meldorf wies den Erbscheinsantrag der Mutter zurück. Ihre
Das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts und wies daher die Beschwerde der Mutter zurück. Die
Zwar könne das Erbe gemäß § 1944 Abs. 1 BGB nur binnen sechs Wochen ausgeschlagen werden, so das Oberlandesgericht. Die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.03.2018
Quelle: Oberlandesgericht Schleswig-Holstein, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 25671
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