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Einem Grundstückseigentümer steht kein Schadensersatzanspruch zu, wenn der Nachbar einen Grenzbaum ohne seine Zustimmung fällt, der Grundstückseigentümer aber zur Zustimmung verpflichtet ist. Der Nachbar kann in diesem Fall den Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens geltend machen. Dies hat das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: An einer
Das Landgericht wies die Schadensersatzklage ab. Zwar hätten die Beklagten eine Eigentumsverletzung begangen, da sie die Bäume ohne Zustimmung der Kläger gefällt haben. Jedoch hätten die Kläger dem Fällen ohnehin zustimmen müssen. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Berufung der Kläger.
Das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein bestätigte die Entscheidung des Oberlandesgerichts und wies daher die Berufung der Kläger zurück. Ein Anspruch auf
Nach § 923 Abs. 2 BGB sei ein
Dass den Klägern die Möglichkeit genommen wurde, durch einen Streit über die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.10.2019
Quelle: Oberlandesgericht Schleswig-Holstein, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 27994
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