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Oberlandesgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 27.03.2012
2 U 2/11 -

Prepaid-Mobilfunkvertrag – Gebühr für Rückzahlung des Guthabens bei Vertragsende unwirksam

Gebühren von 9,95 Euro pro Mahnung und 19,95 Euro pro Rücklastschrift ungerechtfertigt

Ein Anbieter von Mobilfunkleistungen darf in seinen allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) keine Gebühr für die Auszahlung von Restguthaben bei der Beendigung eines Prepaid-Mobilfunkvertrages verlangen. Dies entschied das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht.

Im zugrunde liegenden Streitfall forderte der Bundesverband der Verbraucherzentralen den Mobilfunkanbieter mit Sitz in Schleswig-Holstein auf, verschiedene Klauseln in seinen allgemeinen Geschäftsbedingungen für Verträge über Mobilfunkleistungen zu unterlassen, weil diese aus seiner Sicht den Kunden unangemessen benachteiligten. Hierbei handelte es sich unter anderem um ein "Dienstleistungsentgelt" in Höhe von 6 Euro, das bei Beendigung eines Prepaid-Mobilfunkvertrages für die Auszahlung des Restguthabens erhoben wurde. Weiterhin beanstandete der klagende Bundesverband, dass für alle Verträge über Mobilfunkleistungen (so genannte Prepaid-Tarife und Postpaid-Tarife) nach der Preisliste des Mobilfunkanbieters folgende Gebühren erhoben wurden: für eine "Rücklastschrift in Verantwortung des Kunden" ein Betrag von 19,95 Euro und als "Mahngebühr" ein Betrag von 9,95 Euro.

Verbraucherzentrale erhebt Klage wegen nicht geänderter AGBs

Da der Mobilfunkanbieter seine allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht änderte, klagte der Bundesverband vor Gericht. In erster Instanz gab das Landgericht Kiel der Klage statt. Hiergegen legte der Mobilfunkanbieter vor dem Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht Berufung ein.

Kunden werden unangemessen benachteiligt

Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht erklärte in seinem Urteil die beanstandeten Klauseln in den allgemeinen Geschäftsbedingungen für unwirksam, da sie die Kunden entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen.

Auszahlung des Restguthabens ist keine echte Leistung, für die ein Entgelt verlangt werden kann

Der Kunde hat nach Beendigung des Mobilfunkvertrages einen Anspruch auf Rückzahlung eines Prepaid-Guthabens, auch ohne dass dies in den Vertragsbedingungen gesondert geregelt ist. Damit ist die Auszahlung des Restguthabens keine echte Leistung, für die der Mobilfunkanbieter ein Entgelt verlangen kann. Er räumt gerade nicht "großzügiger Weise" einen Anspruch auf Auszahlung des Guthabens ein, sondern versucht über das Entgelt Aufwendungen für die Erfüllung eigener Pflichten auf den Kunden abzuwälzen. Dies ist mit dem wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nicht vereinbar.

Gebühren für Mahnungen und Rücklastschriften deutlich überhöht

Gebühren von 9,95 Euro pro Mahnung und 19,95 Euro pro Rücklastschrift sind überhöht. Sie übersteigen den nach dem "gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden". Eine Mahnung verursacht als solche nur Kosten für das Fertigen und den Ausdruck eines angesichts der heutigen Rationalisierungsmöglichkeiten durch ein Computerprogramm vorgefertigten Schreibens, für Papier und Umschlag, anteilige Personalkosten für das "Eintüten" sowie Portokosten. Selbst bei großzügigster Behandlung ergibt sich nicht im Ansatz ein Betrag von 9,95 Euro. Bei einer Rücklastschrift ergeben sich Bankgebühren in Höhe von höchstens 8,11 Euro. Hinzu kämen als Schaden aufgrund der Rücklastschrift allenfalls noch die Kosten für Ausdruck und Versand eines Kundenanschreibens, falls nicht ohnehin bereits eine Mahnung erfolgt.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.03.2012
Quelle: Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht/ra-online

Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Fundstellen in der Fachliteratur:
  • BB 2012, 910Zeitschrift: Betriebs-Berater (BB), Jahrgang: 2012, Seite: 910
  • CR 2012, 371Zeitschrift: Computer und Recht (CR), Jahrgang: 2012, Seite: 371
  • MMR 2013, 26Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR), Jahrgang: 2013, Seite: 26
  • NJW-RR 2013, 496Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2013, Seite: 496

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