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Eine Wohngebäudeversicherung ist für die Leitungswasserschäden einstandspflichtig, die innerhalb der Vertragslaufzeit erkennbar werden, auch wenn die Ursachen für die Schäden für den Versicherungsnehmer nicht erkennbar schon vor Vertragsbeginn gesetzt worden sind. Dies hat das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall beanspruchte der Eigentümer eines Mehrfamilienhauses seine
Das Landgericht Flensburg wies die Klage ab. Der Hauseigentümer habe nicht nachweisen können, dass der Versicherungsfall nach Beginn des Versicherungsverhältnisses im Januar 2013 eingetreten sei. Der bestimmungswidrige Austritt des Leitungswassers habe in dem Wasseraustritt aus der Vorlaufleitung gelegen. Dies sei das versicherte Ereignis gewesen. Dafür, dass dieses erst nach Abschluss der Versicherung eingetreten sei, habe der Hauseigentümer keinen Nachweis erbringen können. Gegen diese Entscheidung legte der Hauseigentümer Berufung ein.
Das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein entschied zu Gunsten des Hauseigentümers und hob daher die Entscheidung des Landgerichts auf. Dem Hauseigentümer stehe ein Anspruch auf Versicherungsschutz zu. Die Klauseln über Leitungswasserschäden sei dahin auszulegen, dass der Versicherer für alle die Leitungswasserschäden hafte, die innerhalb der Vertragslaufzeit erkennbar werden, auch wenn die Ursachen für die Schäden für den Versicherungsnehmer nicht erkennbar schon vor Vertragsbeginn gesetzt worden seien.
Versicherungsbedingungen seien so auszulegen, so das Oberlandesgericht, wie sie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse verstehen muss, der sie aufmerksam und verständig und mit Rücksicht auf seine eigenen Interessen liest. Ein solcher Versicherungsnehmer werde davon ausgehen, dass der Versicherer alle die Leitungswasserschäden reguliere, die ihm bei Vertragsschluss nicht bekannt waren oder ihm hätten bekannt sein können. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer rechne nicht damit, dass sein aktueller Versicherer deshalb nicht leisten müsse, weil der Beginn des Wasserschadens für ihn nicht erkennbar schon zeitlich weit zurückliege und deshalb der ganze, erst jetzt für ihn erkennbare Schaden möglicherweise in den zeitlichen Geltungsbereich einer früheren Versicherung fallen könne.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.05.2017
Quelle: Oberlandesgericht Schleswig-Holstein, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 24308
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