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Schleicht sich ein Dieb in Geschäftsräume ein, um später aus der angrenzenden Privatwohnung Schmuck zu entwenden, liegt ein versicherter Einbruchsdiebstahl vor, wenn die Geschäftsräume zur Tatzeit abgeschlossen waren. In diesem Fall besteht ein Anspruch auf Versicherungsschutz durch die Hausratsversicherung. Dies hat das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im November 2012 schlich sich ein Mann in eine Modeboutique für gehobene Damenoberbekleidung. An der Boutique angeschlossen war die
Das Landgericht Kiel gab der Klagte statt. Dagegen richtete sich die Berufung der beklagten Versicherung.
Das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies daher die Berufung der Beklagten zurück. Der Klägerin stehe ein Anspruch auf Versicherungsschutz durch die
Ein versicherter Einbruchsdiebstahl liege nach Ansicht des Oberlandesgerichts auch dann vor, wenn jemand aus der verschlossenen Wohnung Sachen wegnimmt, nachdem er sich dort eingeschlichen oder verborgen gehalten habe. So habe der Fall hier gelegen. Als verschlossene Wohnung müsse nach den äußeren Gegebenheiten auch die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.08.2017
Quelle: Oberlandesgericht Schleswig-Holstein, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 24673
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