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Oberlandesgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 20.11.2015
16 U 93/15 -

Einschleichen in Geschäftsräume zwecks späterer Wegnahme von Schmuck aus angrenzender Privatwohnung stellt versicherten Einbruchsdiebstahl dar

Anspruch auf Versicherungsschutz durch Haus­rats­versicherung

Schleicht sich ein Dieb in Geschäftsräume ein, um später aus der angrenzenden Privatwohnung Schmuck zu entwenden, liegt ein versicherter Einbruchsdiebstahl vor, wenn die Geschäftsräume zur Tatzeit abgeschlossen waren. In diesem Fall besteht ein Anspruch auf Versicherungsschutz durch die Haus­rats­versicherung. Dies hat das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im November 2012 schlich sich ein Mann in eine Modeboutique für gehobene Damenoberbekleidung. An der Boutique angeschlossen war die Privatwohnung der Geschäftsinhaberin. Die Wohnung war gegenüber der Boutique nicht abschließbar. Der Eindringling hielt sich bis zur Mittagspause in den Räumlichkeiten der Boutique versteckt, um während der Mittagspause die Wohnung zu betreten und Schmuck in Wert von 9.530 Euro an sich zu nehmen. Während der Mittagspause war die Boutique abgeschlossen. Der Täter floh kurz nach Wiedereröffnung des Geschäfts durch ein im Obergeschoss liegendes Badezimmerfenster, von dem aus er über einen Balkon und ein Flachdach auf den Boden gelangte. Die Geschäftsinhaberin beanspruchte aufgrund des Diebstahls ihre Hausratsversicherung. Da diese eine Einstandspflicht ablehnte, musste die Geschäftsinhaberin Klage erheben.

Landgericht gab Klage statt

Das Landgericht Kiel gab der Klagte statt. Dagegen richtete sich die Berufung der beklagten Versicherung.

Oberlandesgericht bejaht Anspruch auf Versicherungsschutz

Das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies daher die Berufung der Beklagten zurück. Der Klägerin stehe ein Anspruch auf Versicherungsschutz durch die Hausratsversicherung aufgrund des Einbruchsdiebstahls zu.

Vorliegen eines versicherten Einbruchsdiebstahls

Ein versicherter Einbruchsdiebstahl liege nach Ansicht des Oberlandesgerichts auch dann vor, wenn jemand aus der verschlossenen Wohnung Sachen wegnimmt, nachdem er sich dort eingeschlichen oder verborgen gehalten habe. So habe der Fall hier gelegen. Als verschlossene Wohnung müsse nach den äußeren Gegebenheiten auch die Geschäftsräume angesehen werden. Dies gelte jedenfalls dann, wenn die der privaten Nutzung des Versicherungsnehmers zugeordneten Räume nicht separat verschließbar seien.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.08.2017
Quelle: Oberlandesgericht Schleswig-Holstein, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Landgericht Kiel, Urteil
    [Aktenzeichen: 4 O 52/15]
Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-RR 2016, 546Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2016, Seite: 546
  • VersR 2016, 1187Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR), Jahrgang: 2016, Seite: 1187

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