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Oberlandesgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 04.03.2010
16 U 44/09 -

Nicht abgeschlossene Nebeneingangstür stellt kein grob fahrlässiges Verhalten dar

Keine Ursächlichkeit des Verhaltens für eingetretenen Versicherungsfall

Bei einem Einbruch in eine Einfamilienhaus während einer 2 ½ stündigen Abwesenheit tagsüber rechtfertigt es den Vorwurf einer grob fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalls im Sinne von § 61 VVg a.F. nicht, dass die Nebeneingangstür, durch die eingebrochen wurde, nicht abgeschlossen war. Die längerfristige Abwesenheit kann nur dann ursächlich für die Herbeiführung des Versicherungsfalls sein, wenn sich der Einbruchsdiebstahl erst nach Überschreiten der "zulässigen" Abwesenheitszeit ereignet hat, nicht aber dann, wenn er sich schon im Zeitraum unmittelbar nach dem Verlassen des Hauses zugetragen hat. Dies hat das schleswig-holsteinische Oberlandesgericht entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall stritten die Parteien über Ansprüche des Klägers aus einer bei der Beklagten unterhaltenen Hausratsversicherung. Hintergrund dessen war, dass bei der Klägerin tagsüber in ihrer etwa 2 ½ stündigen Abwesenheit eingebrochen wurde. Sie hat beim Verlassen des Hauses die Nebeneingangstür nicht abgeschlossen. Die verklagte Versicherung war der Ansicht, dies sei grob fahrlässig.

Nichtverschließen ist nicht grob fahrlässig

Das Oberlandesgericht entschied zu Gunsten der Klägerin. Das Nichtverschließen kann nach den hier vorliegenden Umständen nicht als grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls bewertet werden. Grob fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderlich Sorgfalt in besonders hohem Maße außer Acht lässt und nicht beachtet, was unter den gegebenen Umständen jedem einleuchten müsste. Darüber hinaus muss auch in subjektiver Hinsicht ein gegenüber einfacher Fahrlässigkeit gesteigertes Verschulden vorliegen, welches das gewöhnliche Maß erheblich übersteigt und als schlechthin unentschuldbar anzusehen ist.

Keine objektiv besonders drastische Sorgfaltspflichtverletzung

Das Gericht führte weiter aus, dass die Anforderung überzogen sei, bei nahezu jeglichem Verlassen des Hauses sämtliche Türen zu verschließen. Eine solche Haltung erscheint auch nicht so weit verbreitet zu sein, dass von einer jedermann einleuchtende und von jedermann beherzigte Praxis zu sprechen sei.

Verhalten nicht subjektiv unentschuldbar

Es erscheint nach Ansicht des Gerichtes auch fraglich, ob ein mangelndes Verschließen nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als subjektiv schlechthin unentschuldbar angesehen würde. Dagegen spricht, dass die durch eine unverschlossene Tür bewirkte Gefahrerhöhung zweifelhaft ist. Eine unverschlossene Tür lädt nicht in gleicher Weise zu einem Gelegenheitseinbruch ein, wie etwa ein geöffnetes Fenster, das im Vorbeigehen auffällt. Ein Einbruch wie der vorliegende, bei dem neben einigen Elektrogeräten auch ein sperriger Teppich entwendet worden ist, setzt zudem einige Beobachtung, Planung und Organisation voraus, was es als jedenfalls nicht handgreiflich erscheinen lässt, dass er wesentlich durch die Verschlusssituation der Nebeneingangstür motiviert worden ist. Auch im Allgemeinen entspricht es der Lebenserfahrung, dass sich Einbrüche in gleicher Weise auch bei besser gesicherten Objekten und bisweilen sogar in Anwesenheit der Bewohner ereignen. Hinzu kommt vorliegend, dass das in einem Neubaugebiet gelegen Grundstücke gut einsehbar war und insbesondere die Nebeneingangstür von der anwesenden Nachbarin leicht zu beobachten war.

Fehlende Ursächlichkeit des Verhaltens für eingetretenen Versicherungsfall

Zur Ursächlichkeit gehört, wenn ein Fehlverhalten einen Dauerzustand begründet und nur wegen dieser Dauer grobe Fahrlässigkeit vorliegt, auch der Nachweis der Diebstahlzeit. Die längerfristige Abwesenheit kann nur dann ursächlich sein, wenn sich der Einbruchsdiebstahl auch erst nach Überschreiten der "zulässigen" Abwesenheitszeit ereignet hat, nicht aber dann, wenn er sich schon im Zeitraum unmittelbar nach dem Verlassen des Hauses zugetragen hat.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.09.2012
Quelle: Schleswig-holsteinisches Oberlandesgericht, ra-online (vt/rb)

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