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Bei einem Einbruch in eine Einfamilienhaus während einer 2 ½ stündigen Abwesenheit tagsüber rechtfertigt es den Vorwurf einer grob fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalls im Sinne von § 61 VVg a.F. nicht, dass die Nebeneingangstür, durch die eingebrochen wurde, nicht abgeschlossen war. Die längerfristige Abwesenheit kann nur dann ursächlich für die Herbeiführung des Versicherungsfalls sein, wenn sich der Einbruchsdiebstahl erst nach Überschreiten der "zulässigen" Abwesenheitszeit ereignet hat, nicht aber dann, wenn er sich schon im Zeitraum unmittelbar nach dem Verlassen des Hauses zugetragen hat. Dies hat das schleswig-holsteinische Oberlandesgericht entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall stritten die Parteien über Ansprüche des Klägers aus einer bei der Beklagten unterhaltenen Hausratsversicherung. Hintergrund dessen war, dass bei der Klägerin tagsüber in ihrer etwa 2 ½ stündigen
Das Oberlandesgericht entschied zu Gunsten der Klägerin. Das Nichtverschließen kann nach den hier vorliegenden Umständen nicht als grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls bewertet werden. Grob fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderlich Sorgfalt in besonders hohem Maße außer Acht lässt und nicht beachtet, was unter den gegebenen Umständen jedem einleuchten müsste. Darüber hinaus muss auch in subjektiver Hinsicht ein gegenüber einfacher Fahrlässigkeit gesteigertes Verschulden vorliegen, welches das gewöhnliche Maß erheblich übersteigt und als schlechthin unentschuldbar anzusehen ist.
Das Gericht führte weiter aus, dass die Anforderung überzogen sei, bei nahezu jeglichem Verlassen des Hauses sämtliche Türen zu verschließen. Eine solche Haltung erscheint auch nicht so weit verbreitet zu sein, dass von einer jedermann einleuchtende und von jedermann beherzigte Praxis zu sprechen sei.
Es erscheint nach Ansicht des Gerichtes auch fraglich, ob ein mangelndes Verschließen nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als subjektiv schlechthin unentschuldbar angesehen würde. Dagegen spricht, dass die durch eine
Zur Ursächlichkeit gehört, wenn ein Fehlverhalten einen Dauerzustand begründet und nur wegen dieser Dauer
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.09.2012
Quelle: Schleswig-holsteinisches Oberlandesgericht, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 14166
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