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Fährt ein Grundstückseigentümer in den Urlaub, so kann er seinem Nachbarn die Räum- und Streupflicht anvertrauen und muss nicht seinen Urlaub unterbrechen, um den Nachbarn zu kontrollieren, wenn der Nachbar in den letzten 15 Jahren zuverlässig geräumt und gestreut hat. Dies entschied das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht und wies die Klage einer Unfallverletzten ab, die bei Glätte auf dem Bürgersteig vor dem Grundstück des Urlaubers zu Fall gekommen war.
Im zugrunde liegenden Streitfall war die Klägerin im Februar 2010 während eines Urlaubs in Büsum bei
Die Klägerin verlangt Schadensersatz über 6.700 Euro und Schmerzensgeld in Höhe von 10.000 Euro. Die Höhe des Schmerzensgelds begründet sie mit einer andauernden schmerzhaften Bewegungseinschränkung des rechten Arms.
Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht verneint dieses Anspruch jedoch. Der Grundstückseigentümer haftet nicht. Der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.03.2012
Quelle: Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht/ra-online
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Dokument-Nr. 13119
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